Ein neugeborenes Kind, eine angeborene Krankheit und eine verweigerte Leistung: Genau darum stritt sich ein Vater mit seiner Pflegeversicherung. Die Gesellschaft warf ihm vor, eine vor der Geburt bekannte Diagnose verschwiegen zu haben. Doch musste er tatsächlich ungefragt informieren, wenn die Police angeborene Schäden explizit abdeckte und keine Gesundheitsfragen zum Kind gestellt worden waren? Ein Gericht musste klären, wo die Pflicht zur Offenbarung endet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 02 O 123/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Detmold
- Datum: 14.06.2022
- Aktenzeichen: 02 O 123/21
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Versicherungsnehmer, der Ansprüche aus einem Pflegetagegeldvertrag und dessen Kindernachversicherung für seine Tochter geltend machte. Er war der Ansicht, ihn treffe keine Pflicht zur Offenbarung der pränatalen Diagnose seines Kindes.
- Beklagte: Das Versicherungsunternehmen, das den Pflegetagegeldvertrag und die Kindernachversicherung abgeschlossen hat. Es lehnte Leistungen ab und focht die Verträge wegen angeblicher arglistiger Täuschung durch den Kläger an.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger schloss eine Pflegetagegeldversicherung ab. Kurz nach der Geburt seiner Tochter, bei der pränatal eine Krankheit diagnostiziert wurde, beantragte er die Kindernachversicherung. Nach Geltendmachung von Leistungen focht die Beklagte beide Versicherungen wegen arglistiger Täuschung an.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der Kläger eine pränatale Diagnose seines Kindes spontan offenbaren musste, obwohl die Versicherungsbedingungen Geburtsschäden abdeckten und keine Gesundheitsfragen gestellt wurden. Zentral war zudem die Frage, ob die Versicherungsverträge wegen arglistiger Täuschung anfechtbar waren und ob der Kläger rechtsmissbräuchlich handelte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht stellte fest, dass der Pflegetagegeldvertrag und die Kindernachversicherung weiterhin gültig sind. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger einen einmaligen Betrag sowie laufendes Pflegetagegeld für seine Tochter zu zahlen.
- Begründung: Das Gericht sah keine arglistige Täuschung durch den Kläger. Eine spontane Offenbarungspflicht bezüglich der pränatalen Diagnose bestand nicht, da die Versicherungsbedingungen Geburtsschäden ausdrücklich abdeckten und der Versicherer keine Gesundheitsfragen gestellt hatte. Auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers wurde verneint.
Der Fall vor Gericht
Ein unerwartetes Erbe und die Tücken des Gesetzes: Ein Blick auf eine Gerichtsentscheidung
Jeder kennt wohl die Situation: Ein geliebter Mensch verstirbt und hinterlässt vielleicht ein kleines Vermögen oder auch Schulden. Was aber, wenn die Erben nicht sofort auffindbar sind oder es Streitigkeiten gibt? Genau um solch einen Fall, bei dem es um eine Pflegeversicherung und ein neugeborenes Kind mit einer angeborenen Erkrankung ging, musste das Landgericht Detmold entscheiden. Es stellte sich die Frage, ob ein Vater verpflichtet war, die Versicherung unaufgefordert über eine pränatal, also vor der Geburt, festgestellte Erkrankung seines Kindes zu informieren, obwohl die Versicherungspolice genau solche Fälle eigentlich abdeckte und keine Gesundheitsfragen zum Kind gestellt hatte.
Der Fall: Eine Versicherung, ein krankes Kind und viele Fragen
Herr M. (der Kläger) schloss am 18….