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Mietkautionsversicherung – außerordentliche Kündigung

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Ein Pachtvertrag für ein Alten- und Pflegeheim mit fast 400.000 Euro Jahresmiete zerplatzte vor dem Landgericht Detmold. Der Kern des Disputs: Eine vertraglich vereinbarte Bankbürgschaft als Sicherheitsleistung wurde nicht erbracht. Stattdessen bot die Pächterin eine Mietkautionsversicherung an – doch die Eigentümerin weigerte sich, dies zu akzeptieren. Das Urteil zeigt eindringlich, welche Konsequenzen die Nichteinhaltung exakter Abmachungen bei der Sicherheitsleistung haben kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 04 O 168/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Detmold
  • Datum: 02.12.2021
  • Aktenzeichen: 04 O 168/21
  • Verfahrensart: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Pachtrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümerin und Verpächterin eines Alten- und Pflegeheims. Sie forderte die Herausgabe des Objekts, da die Beklagte die vereinbarte Bankbürgschaft nicht stellte und sie das Pachtverhältnis daraufhin fristlos kündigte.
  • Beklagte: Pächterin des Alten- und Pflegeheims. Sie verweigerte die Herausgabe und argumentierte, die Fristlose Kündigung sei unwirksam, da die Bankbürgschaftsvereinbarung ungültig sei oder die vorgelegte Mietkautionsversicherung gleichwertig.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin als Eigentümerin eines Grundstücks mit Alten- und Pflegeheim verpachtete dieses an die Beklagte. Der Pachtvertrag sah vor, dass die Beklagte als Sicherheit eine Selbstschuldnerische Bankbürgschaft stellt. Trotz Mahnung legte die Beklagte diese Bürgschaft nicht vor, sondern eine Mietkautionsversicherung.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob die Klägerin das Pachtverhältnis fristlos kündigen durfte, weil die Beklagte die vertraglich vereinbarte Bankbürgschaft nicht erbrachte und stattdessen eine Mietkautionsversicherung vorlegte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die Beklagte das Grundstück an die Klägerin herausgeben muss.
  • Begründung: Das Gericht sah die fristlose Kündigung der Klägerin als wirksam an, weil die Beklagte ihre vertragliche Pflicht zur Stellung einer Bankbürgschaft trotz Abmahnung verletzte. Die stattdessen angebotene Mietkautionsversicherung war nicht gleichwertig, da sie der Klägerin keine vergleichbare Absicherung bot.
  • Folgen: Die Beklagte ist zur Herausgabe des gepachteten Grundstücks verpflichtet und hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Fall vor Gericht


Ein alltäglicher Streit eskaliert: Sicherheit nicht gezahlt, Altenheim gekündigt

Jeder, der schon einmal eine Wohnung gemietet oder vermietet hat, kennt das Thema Kaution. Meistens wird eine Geldsumme als Sicherheit hinterlegt. Was aber, wenn statt der vereinbarten Barkaution plötzlich eine andere Form der Sicherheit angeboten wird, vielleicht eine Versicherung? In einem Fall vor dem Landgericht Detmold ging es um eine ganz ähnliche Frage, allerdings in viel größerem Maßstab: Es stand die Kündigung eines Pachtvertrages für ein ganzes Alten- und Pflegeheim auf dem Spiel, weil über die Art der Sicherheitsleistung gestritten wurde. Dieser Fall beleuchtet, wie wichtig genaue Vertragsabsprachen sind und welche Konsequenzen es haben kann, wenn davon abgewichen wird, selbst wenn eine scheinbar ähnliche Alternative angeboten wird….


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