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Krankenhaus – Behandlungsvertrag und Verwahrungsvertrag über Patienteneigentum

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Ein eiliger Notfall, eine 95-jährige Patientin und plötzlich spurlos verschwundene persönliche Dinge: In der Notaufnahme eines Krankenhauses löste die verlorene Kleidung und Wertsachen einer älteren Dame einen überraschenden Rechtsstreit aus. Das Landgericht Detmold musste sich der kniffligen Frage stellen, inwieweit Kliniken für das Patienteneigentum ihrer Schutzbefohlenen haften. Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben für alle, die in einer Notlage auf fremde Obhut angewiesen sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: 04 O 84/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Detmold
  • Datum: 20.12.2022
  • Aktenzeichen: 04 O 84/22
  • Verfahrensart: Zivilklage
  • Rechtsbereiche: Haftungsrecht, Vertragsrecht (insbesondere Behandlungs- und Verwahrungsvertrag), AGB-Recht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine 95-jährige Patientin, die wegen Atembeschwerden notfallmäßig in das Klinikum eingeliefert wurde und deren persönliche Gegenstände dort abhandenkamen. Sie forderte Schadensersatz für die verlorenen Gegenstände.
  • Beklagte: Der Träger des Klinikums, in dem die Klägerin behandelt wurde. Das Klinikum bestritt die Haftung und verwies auf vertragliche Haftungsbeschränkungen.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine 95-jährige Patientin wurde notfallmäßig ins Klinikum der Beklagten eingeliefert. Während der Untersuchungen in der Notaufnahme kamen ihre persönlichen Gegenstände abhanden. Die Patientin forderte daraufhin Schadensersatz.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage der Haftung des Krankenhausträgers für abhandengekommenes Patienteneigentum bei einem Notfallaufenthalt. Dabei ging es um die Reichweite der Verwahrungspflichten aus dem Behandlungsvertrag und die Wirksamkeit von Haftungsbeschränkungen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht Detmold verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.955,97 Euro zuzüglich Zinsen an die Klägerin. Die weitergehende Klage der Patientin wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht sah eine Verletzung der Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag durch unzureichende Verwahrung der abgelegten Gegenstände. Haftungsbeschränkungsklauseln wurden als unwirksam angesehen, da der Schaden vor Vertragsunterzeichnung eintrat oder sie zu überraschend bzw. unwirksam waren. Das Abhandenkommen der Gegenstände im Klinikum wurde als erwiesen angesehen, und die Schadenshöhe geschätzt.
  • Folgen: Die Beklagte muss der Klägerin den zugesprochenen Schadensersatz zahlen. Das Urteil verdeutlicht die Verantwortung von Krankenhausträgern für Patienteneigentum, auch bei Notfallaufnahmen und wenn keine explizite Verwahrungsvereinbarung besteht.

Der Fall vor Gericht


Kleidung weg im Krankenhaus: Wer haftet, wenn persönliche Dinge in der Notaufnahme verschwinden?

Jeder kann unerwartet in die Situation kommen, als Notfall ins Krankenhaus eingeliefert zu werden. In solch einem Moment zählt vor allem die medizinische Versorgung, und persönliche Gegenstände treten in den Hintergrund. Doch was geschieht, wenn Kleidung, Wertsachen oder sogar die Brille im Trubel der Notaufnahme verloren gehen? Wer kommt für den Schaden auf? Mit genau diesen Fragen musste sich das Landgericht Detmold in einem Urteil vom 20. Dezember 2022 (Aktenzeichen: 04 O 84/22) auseinandersetzen.

Der Notfall: Eine 95-jährige Patientin und ihre verschwundenen Wertsachen

Stellen Sie sich vor: Eine ältere Dame, Frau S….


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