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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gesellschaftsvertragliche Anfechtungsfrist – Wahrung

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Ein langjähriger Familienzwist in einer Wertkarten-GmbH gipfelte in einem erbitterten Kampf um die Firmenkontrolle vor Gericht. Zwei zerstrittene Brüder, Gesellschafter und Geschäftsführer, ringen dabei um die Gültigkeit entscheidender Beschlüsse einer turbulenten Versammlung. Das Urteil beleuchtet nun die scharfen Kanten solcher innerfamiliärer Auseinandersetzungen. Wer letztlich die Zügel in der Hand hält, war die zentrale Frage dieses Falles. Zum vorliegenden Urteil Az.: 18 O 5/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Darmstadt
  • Datum: 05.05.2025
  • Aktenzeichen: 18 O 5/24

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Anteilseigner (49,5 % des Stammkapitals), der die Nichtigkeitserklärung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung begehrte und die Feststellung der Wirksamkeit von Beschlüssen forderte, die er selbst in einer „wiedereröffneten“ Versammlung gefasst hatte.
  • Beklagte: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter der Kläger und der Nebenintervenient sind. Sie beantragte die Klageabweisung.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Beklagte ist eine GmbH, an der Kläger (49,5%) und Nebenintervenient (50,5%) beteiligt sind, die seit Jahren zerstritten sind. Der Streit entstand aus einer Gesellschafterversammlung vom 27. Dezember 2023, bei der der Kläger versuchte, die Tagesordnung zu ergänzen und nach Schließung der Versammlung eigene Beschlüsse zu fassen. Zuvor gab es bereits langjährige Streitigkeiten und Verfahren zwischen den Brüdern.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Rechtsstreit betraf die Gültigkeit von Beschlüssen, die in einer Gesellschafterversammlung der Beklagten am 27. Dezember 2023 gefasst wurden. Kernfragen umfassten die Einhaltung einer vertraglich vereinbarten einmonatigen Anfechtungsfrist für Gesellschafterbeschlüsse und die Wirksamkeit der vom Kläger eigenmächtig vorgenommenen Tagesordnungsergänzung.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten – hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
  • Begründung: Das Gericht wies die Klage ab, weil der Kläger die Beschlüsse der ordnungsgemäßen Versammlung nicht fristgerecht angefochten hatte. Die Klagezustellung erfolgte aufgrund einer nachlässigen Kostenvorschusszahlung des Klägers nicht „demnächst“ und damit zu spät. Die vom Kläger in der selbst „wiedereröffneten“ Versammlung gefassten Beschlüsse waren unwirksam, da die ursprüngliche Versammlung ordnungsgemäß geschlossen wurde und der Kläger die Tagesordnung nicht wirksam ergänzt hatte.

Der Fall vor Gericht


Streit in der Firma: Zwei Brüder und eine GmbH

Viele kennen das: In Familienunternehmen oder unter Geschäftspartnern kann es zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Manchmal sind diese so tiefgreifend, dass sie vor Gericht landen. Genau das ist hier passiert. Es geht um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (eine häufige Unternehmensform, oft GmbH genannt), die mit Wertkarten handelt, Geräte herstellt und Automaten aufstellt. In dieser GmbH gibt es zwei Hauptbeteiligte: den Kläger, dem 49,5 % der Firma gehören, und seinen Bruder, den Nebenintervenienten (eine Person, die sich einem Rechtsstreit auf Seiten einer der Parteien anschließt, weil sie ein eigenes rechtliches Interesse am Ausgang hat), dem 50,5 % gehören….


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