Als der Boden unter dem Eigenheim nachgab und Risse die Fassade zierten, sah ein Hausbesitzer seine Wohngebäudeversicherung in der Pflicht. Doch was ist eine versicherte „Erdsenkung“ wirklich? Für den Versicherer waren die Ursachen des absackenden Grundstücks keine Naturgewalt, sondern menschliche Fehler und die Tücken des Baugrunds. Diese gegensätzlichen Ansichten führten zu einem erbitterten Streit über den Schutz vor unsichtbaren Kräften im Untergrund. Zum vorliegenden Urteil Az.: 23 O 445/19 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Deggendorf
- Datum: 21.10.2020
- Aktenzeichen: 23 O 445/19
- Verfahrensart: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Versicherungsnehmer, der von seiner Wohngebäudeversicherung die Regulierung von Geländeabsenkungen und Rissbildungen am Haus als versicherte „Erdsenkung“ forderte.
- Beklagte: Wohngebäudeversicherung, die die Leistungspflicht ablehnte, da der Schaden nach ihrer Auffassung nicht unter die versicherte „Erdsenkung“ falle.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger, Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung, meldete Absenkungen des Geländes und Rissbildungen an seinem Haus. Er forderte von der beklagten Versicherung die Regulierung dieser Schäden als versicherte „Erdsenkung“, was die Versicherung ablehnte.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die aufgetretenen Geländeabsenkungen und Rissbildungen am Gebäude als versicherte „Erdsenkung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen (VGB 2011) gelten, insbesondere ob es sich um eine „naturbedingte Absenkung über naturbedingten Hohlräumen“ handelte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage des Versicherungsnehmers wurde abgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
- Begründung: Das Gericht begründete die Abweisung damit, dass der Schaden nicht durch ein versichertes Risiko verursacht wurde. Eine versicherte „Erdsenkung“ erfordert eine naturbedingte Absenkung über naturbedingten Hohlräumen. Laut Sachverständigengutachten handelte es sich jedoch um Setzungen des zur Baugrubenhinterfüllung verwendeten weichen Tons und nicht um naturbedingte Hohlräume.
- Folgen: Der Kläger erhält keine Zahlung von der Versicherung für die Schäden oder für die von ihm beantragten Zinsen, vorgerichtlichen Rechtsanwalts- und Gutachterkosten. Er muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Der Fall vor Gericht
Wenn der Boden nachgibt: Ein Hausbesitzer und seine Versicherung vor Gericht
Viele Hausbesitzer kennen die Sorge: Plötzlich zeigen sich Risse an den Wänden, der Boden im Garten scheint abzusacken oder die Terrasse bekommt unschöne Spalten. In solchen Fällen hofft man auf die abgeschlossene Wohngebäudeversicherung. Doch was passiert, wenn die Versicherung eine Zahlung ablehnt, weil der Schaden ihrer Meinung nach nicht unter die vereinbarten Bedingungen fällt? Genau das war der Ausgangspunkt eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Deggendorf. Ein Hausbesitzer sah sich mit erheblichen Schäden an seinem Grundstück und Gebäude konfrontiert und glaubte, seine Versicherung müsse dafür aufkommen.
Was war passiert? Risse im Haus und ein sinkender Garten
Der Hausbesitzer, nennen wir ihn Herrn K., hatte bereits seit dem 1. Oktober 2005 für sein Anwesen eine sogenannte „Wohngebäudeversicherung Classic“ bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen….