Ein leichter Auffahrunfall, ein junger Mitfahrer und die Frage, die viele beschäftigt: Wann ist ein „Wehwehchen“ genug für Schmerzensgeld? Die gegnerische Versicherung wies die Forderung zurück und argumentierte, die Beschwerden des Kindes seien nichts weiter als ein harmloser „Bagatellschaden“. So mussten die Gerichte klären, ob eine Prellung oder eine leichte Nackenverletzung tatsächlich zu geringfügig sein kann, um eine Entschädigung zu rechtfertigen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 S 31/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Deggendorf
- Datum: 04.10.2023
- Aktenzeichen: 14 S 31/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein 13-jähriger Junge, der als Mitfahrer in einem Fahrzeug einen Auffahrunfall erlitten hat. Er forderte Schmerzensgeld und eine Pauschale für entstandene Auslagen.
- Beklagte: Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Sie erkannte ihre grundlegende Verantwortung an, bestritt aber, dass die Verletzungen des Klägers entschädigungspflichtig waren, da es sich ihrer Ansicht nach um einen Bagatellschaden handele.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der 13-jährige Kläger erlitt bei einem Auffahrunfall eine Halswirbelsäulen-Distorsion und eine Schädelprellung. Das erstinstanzliche Gericht hatte seine Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen, da es die Verletzungen als Bagatellschaden einstufte und weitere Beweisanträge des Klägers ablehnte.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die erlittenen Verletzungen so geringfügig waren, dass sie keinen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen, und ob das erstinstanzliche Gericht die Beweisanträge des Klägers zur Schwere seiner Beeinträchtigungen zu Recht abgelehnt hatte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts zurückzuweisen. Die Berufung hat nach Ansicht des Gerichts offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
- Begründung: Das Gericht sah keine Rechtsfehler in der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts. Die Bewertung der Verletzungen als Bagatellschaden, für den kein Schmerzensgeld zusteht, sei korrekt und überzeugend erfolgt. Es sei auch zulässig gewesen, keine weiteren Beweise zur Schwere der Verletzungen zu erheben, da die bereits vorliegenden Arztberichte ausreichten, um einen Bagatellschaden anzunehmen. Der Anspruch auf eine Allgemeine Auslagenpauschale wurde ebenfalls zu Recht abgelehnt, da diese nicht pauschal auf Schmerzensgeldansprüche zu übertragen sei und der Kläger keine konkreten Kosten dargelegt hatte.
- Folgen: Da die Berufung voraussichtlich erfolglos bleiben wird, empfiehlt das Gericht dem Kläger, die Berufung zurückzunehmen, um die Gerichtsgebühren zu halbieren.
Der Fall vor Gericht
Kleiner Unfall, große Frage: Gibt es Schmerzensgeld für leichte Verletzungen?
Jeder kennt es: ein kleiner Auffahrunfall im Stadtverkehr. Meistens gibt es nur Blechschaden, aber manchmal eben auch ein paar Schmerzen. Doch was ist, wenn diese Schmerzen nicht dramatisch sind, sondern eher als „Wehwehchen“ durchgehen? Bekommt man dafür trotzdem eine Entschädigung von der Versicherung des Unfallverursachers? Genau um diese Frage ging es in einem Fall vor dem Landgericht Deggendorf. Ein 13-jähriger Junge war als Mitfahrer in ein solches Unfallgeschehen verwickelt….