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BAG Urteil Mindesturlaub: Kein Verzicht auf gesetzlichen Urlaub – auch nicht bei Krankheit & Vergleich.

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Ein kranker Betriebsleiter, ein gerichtlicher Vergleich und sieben Urlaubstage, die zu einem Paukenschlag vor Deutschlands höchstem Arbeitsgericht führten. Was wie eine Routinevereinbarung vor Gericht aussah, entpuppte sich als Sprengsatz, der das Fundament des Arbeitnehmerschutzes auf den Prüfstand stellte. Dieses Urteil könnte die Spielregeln für Beendigungsverträge grundlegend ändern und vielen Arbeitnehmern eine ungeahnte Sicherheit geben.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das BAG-Urteil (Az. 9 AZR 104/24) hat entschieden, dass der gesetzliche Mindesturlaub nicht im gerichtlichen Vergleich abbedungen oder ausgeschlossen werden kann.
  • Dieser Anspruch ist ein unveräußerliches Grundrecht (§ 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG), das dem Arbeitnehmerschutz dient und europarechtlich geschützt ist.
  • Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen konnte und das Arbeitsverhältnis beendet wird.
  • Klauseln in Vergleichen oder Aufhebungsverträgen, die einen Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub vorsehen, sind nichtig und unwirksam.
  • Arbeitnehmer behalten ihren Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Mindesturlaubs bei Vertragsende.
  • Das Urteil betrifft ausschließlich den gesetzlichen Mindesturlaub; Arbeitgeber sollten diesen explizit abgelten, um Nachforderungen zu vermeiden.

BAG-Urteil: Gesetzlicher Mindesturlaub bleibt auch im Gerichtsvergleich tabu

Herr K. hatte es nicht leicht. Seit dem 1. Januar 2019 war er als Betriebsleiter für sein Unternehmen tätig, doch das Jahr 2023 begann für ihn mit einer Hiobsbotschaft: eine langwierige Krankheit fesselte ihn ans Krankenbett. Von Jahresbeginn an war er durchgehend arbeitsunfähig und konnte keinen einzigen Tag seines Jahresurlaubs nehmen. Mitten in dieser gesundheitlich angespannten Phase stand auch noch die berufliche Zukunft auf dem Spiel. Am 31. März 2023 einigten sich Herr K. und sein Arbeitgeber vor Gericht auf einen Vergleich: Das Arbeitsverhältnis sollte zum 30. April 2023 enden, und Herr K. eine Abfindung von 10.000,00 Euro erhalten. Ein scheinbar sauberer Schnitt. Doch eine kleine Klausel im Vergleich, Ziffer 7, sollte noch für erheblichen Streit sorgen. Dort stand: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“ Das klang eindeutig, widersprach aber der Tatsache, dass Herr K. 2023 gar keinen Urlaub hatte nehmen können. Seine Anwältin hatte zwar Bedenken geäußert, dass man auf gesetzlichen Mindesturlaub nicht verzichten könne, dem Vergleich dann aber doch zugestimmt. Herr K. sah das anders und forderte nach seinem Ausscheiden die Abgeltung für sieben Tage Mindesturlaub aus 2023, immerhin 1.615,11 Euro plus Zinsen. Die Kernfrage, die bald die höchsten deutschen Arbeitsrichter beschäftigen sollte: Kann ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs wirksam auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten, wenn er ihn krankheitsbedingt ohnehin nicht nehmen konnte?

Der Paukenschlag aus Erfurt: Mindesturlaub ist unverkäuflich – auch nicht vor Gericht!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat mit seiner Entscheidung vom 3. Juni 2025 (Az. 9 AZR 104/24) eine für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen bedeutsame Klarstellung getroffen: Der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub ist so fundamental, dass er auch nicht durch einen gerichtlichen Vergleich während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses „wegverhandelt“ werden kann….


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