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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung Gegenvorstellung als Gehörsrüge

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Eine Schuldnerin wollte partout nicht, dass eine bestimmte Richterin über ihren Fall entscheidet. Der zentrale Vorwurf: die Befangenheit der Richterin, begründet durch eine alte Akte, die schon Jahre zurücklag. Trotz wiederholter Versuche, die Richterin abzulehnen, setzte das Gericht in Detmold dieser endlosen Serie von Anträgen nun einen klaren Riegel vor. Zum vorliegenden Urteil Az.: 03 T 155/20 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Detmold
  • Datum: 09.05.2022
  • Aktenzeichen: 03 T 155/20
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Schuldnerin, die die Besetzung einer Richterbank wegen Befangenheit bzw. eines gesetzlichen Ausschlussgrundes anfocht. Sie legte eine sogenannte „Gegenvorstellung“ und wiederholte Ablehnungsgesuche gegen die Präsidentin des Landgerichts B ein.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Schuldnerin begehrte wiederholt die Ablehnung der Präsidentin des Landgerichts B wegen deren Mitwirkung in einem früheren Rechtsstreit. Nachdem ein erstes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wurde, legte die Schuldnerin eine „Gegenvorstellung“ und weitere Ablehnungsgesuche mit denselben Gründen ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Zulässigkeit und Begründetheit der als „Gegenvorstellung“ bezeichneten Eingabe der Schuldnerin als Gehörsrüge. Zudem wurde die Zulässigkeit wiederholter Ablehnungsgesuche gegen dieselbe Richterin auf Basis bereits zurückgewiesener Gründe geprüft.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Rüge der Schuldnerin wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kostenpflichtig zurück. Die weiteren Ablehnungsgesuche gegen die Richterin wurden als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
  • Begründung: Die als „Gegenvorstellung“ bezeichnete Eingabe war unzulässig, wurde aber als Gehörsrüge ausgelegt und inhaltlich als unbegründet zurückgewiesen, da die Argumente bereits berücksichtigt wurden. Die wiederholten Ablehnungsgesuche waren unzulässig, da sie auf denselben, bereits abgelehnten Gründen basierten und keine neuen Gründe hinzukamen.

Der Fall vor Gericht


Wenn das Gericht bereits entschieden hat: Ein zweiter Blick auf die Richterbank?

Manchmal hat man im Leben das Gefühl, bei einer wichtigen Entscheidung nicht richtig gehört worden zu sein. Oder man wünscht sich, eine bestimmte Person möge über eine Angelegenheit nicht entscheiden, weil man Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit hat. Ähnliche Situationen können auch vor Gericht entstehen. Doch was passiert, wenn man als Beteiligter in einem Gerichtsverfahren Bedenken gegen einen Richter oder eine Richterin hat, diese Bedenken aber vom Gericht bereits zurückgewiesen wurden? Darf man es immer wieder versuchen? Mit genau solchen Fragen musste sich das Landgericht Detmold in einem Beschluss vom 09. Mai 2022 (Aktenzeichen: 03 T 155/20) auseinandersetzen.

Der lange Weg einer Schuldnerin und ihre Bedenken gegen eine Richterin

Stellen Sie sich vor, Sie sind in ein Gerichtsverfahren verwickelt und haben den Eindruck, dass eine der beteiligten Richterinnen nicht unparteiisch sein könnte. Genau das war die Situation einer Frau, die in diesem Fall als „die Schuldnerin“ bezeichnet wird. Sie hatte bereits vor der hier besprochenen Entscheidung versucht, die Präsidentin des Landgerichts, also eine bestimmte Richterin, von ihrem Fall auszuschließen. Diesen Antrag nennt man Befangenheitsgesuch….


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