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Zustandekommen Arbeitsverhältnis – invitatio ad offerendum

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Ein junger Mann glaubte, seine Karriere bei einer Bundeseinrichtung sei gesichert, nachdem ihm eine Jobzusage per Post ins Haus flatterte. Doch der vermeintliche Arbeitsvertrag war an eine heikle Bedingung geknüpft: ein einwandfreies Führungszeugnis. Als dieses Vorstrafen enthüllte, stand die Einstellung plötzlich auf der Kippe – und damit die zentrale Frage: War überhaupt jemals ein gültiger Arbeitsvertrag zustande gekommen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 61/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 22.11.2022
  • Aktenzeichen: 6 Sa 61/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Bewerber, der auf eine Stelle als Wasserbauer bei der Beklagten klagte, da er der Auffassung war, ein Arbeitsverhältnis sei zustande gekommen und die Kündigung sei unwirksam.
  • Beklagte: Eine Bundeseinrichtung, zuständig für die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, die einen Arbeiter suchte und bestritt, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zustande gekommen sei.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Beklagte suchte einen Arbeiter, worauf sich der Kläger bewarb. Nach einem Vorstellungsgespräch erhielt der Kläger ein Schreiben mit einer „Einstellungszusage“ unter dem Vorbehalt eines positiven Führungszeugnisses und beigefügten, noch nicht von der Beklagten unterschriebenen, Arbeitsvertragsentwürfen. Der Kläger unterschrieb die Verträge und legte sein Führungszeugnis vor, das mehrere Vorstrafen enthielt. Daraufhin wurde ihm kurz vor dem geplanten Dienstantritt mitgeteilt, dass er wegen der Einträge im Führungszeugnis doch nicht eingestellt werde.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage des Verfahrens war, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, da dies die unabdingbare Voraussetzung für eine Kündigungsschutzklage darstellt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
  • Begründung: Das Landesarbeitsgericht entschied, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Weder gab es eine bindende mündliche Zusage im Vorstellungsgespräch, noch stellte das Schreiben der Beklagten vom 27. Mai 2021 ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages dar. Es handelte sich lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kläger, da die Einstellungszusage unter Vorbehalt stand und die übersandten Vertragsentwürfe von der Beklagten noch nicht unterzeichnet waren.
  • Folgen: Da kein Arbeitsverhältnis bestand, konnte die Kündigungsschutzklage des Klägers keinen Erfolg haben. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist damit rechtskräftig, da keine Revision zugelassen wurde.

Der Fall vor Gericht


Jobzusage per Post – Ist der Arbeitsvertrag damit schon sicher?

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