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Teilzeitverlangen – entgegenstehende betriebliche Gründe

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Ein Labortechniker wünschte sich weniger Stress und eine deutliche Reduzierung seiner Arbeitszeit. Doch sein Arbeitgeber, ein Zementwerk, sah in der gewünschten Teilzeit eine Gefahr für die ununterbrochene Qualitätskontrolle im vollautomatischen „Robolab“. Kann der Wunsch nach kürzeren Tagen tatsächlich die reibungslose Produktion eines ganzen Werks ins Wanken bringen? Ein aktuelles Urteil zeigt, wann Vorgesetzte einem solchen Ansinnen auch gegen den Willen des Mitarbeiters einen Riegel vorschieben dürfen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 SLa 9/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 26.09.2024
  • Aktenzeichen: 2 SLa 9/24
  • Verfahrensart: Urteil
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Labortechniker, seit 2009 in Vollzeit beschäftigt, beantragte eine Reduzierung seiner Arbeitszeit auf 26,6 Wochenstunden und eine geänderte Verteilung (freitags und jeden zweiten Montag arbeitsfrei). Seine Klage in erster Instanz wurde abgewiesen, woraufhin er Berufung einlegte.
  • Beklagte: Ein Unternehmen, das ein Mahlwerk mit durchgehendem Laborbetrieb führt. Sie lehnte den Teilzeitantrag des Klägers mit der Begründung betrieblicher Gründe ab und argumentierte, die Vollzeitstelle des Klägers sei für die zeitnahe Störungsbeseitigung im Labor notwendig.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger, ein Labortechniker, beantragte die Reduzierung seiner Arbeitszeit von 38 auf 26,6 Stunden wöchentlich mit festen freien Tagen (jeder Freitag und jeder zweite Montag). Die Beklagte, ein Unternehmen mit einem vollautomatisierten Labor in durchgehendem Betrieb, lehnte den Antrag ab, da der Kläger der einzige Labortechniker ist und eine Vollzeitbesetzung zur Sicherstellung der Betriebsabläufe notwendig sei.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war der Anspruch eines Labortechnikers auf Arbeitszeitverkürzung und -neuverteilung gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz, dem das Unternehmen Betriebliche Gründe entgegenhielt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil ab, das seine Klage auf Arbeitszeitverkürzung und -verteilung bereits zurückgewiesen hatte. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
  • Begründung: Das Gericht bestätigte, dass dem Teilzeitwunsch des Klägers betriebliche Gründe entgegenstehen, wie es das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorsieht. Die Beklagte verfolgt ein nachvollziehbares Organisationskonzept, das einen Vollzeit-Labortechniker für die Sicherstellung des Laborbetriebs und zeitnahe Störungsbeseitigung erfordert. Eine Reduzierung der Arbeitszeit würde dieses Konzept wesentlich beeinträchtigen, zumal zum Zeitpunkt der Ablehnung keine geeignete Ersatzkraft verfügbar war.
  • Folgen: Die Klage des Labortechnikers auf Arbeitszeitverkürzung und -verteilung wurde endgültig abgewiesen. Seine Vollzeitbeschäftigung und die bestehende Arbeitszeitverteilung bleiben unverändert.

Der Fall vor Gericht


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