Gekündigt und auf die Sozialplan-Abfindung angewiesen, doch der Arbeitgeber zögert, klagt und spielt auf Zeit? Diese perfide Taktik kostet ihn ab sofort bares Geld. Ein wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts macht Schluss mit der Verzögerung und stärkt massiv die Rechte von Arbeitnehmern, die auf ihr Geld warten. Ab jetzt tickt die Zinsuhr – gnadenlos.
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- BAG-Urteil (1 AZR 73/24): Sozialplan-Abfindungen sind zum festgelegten Zeitpunkt fällig, selbst wenn der Arbeitgeber den Sozialplan gerichtlich, aber erfolglos anficht.
- Bei Zahlungsverzug fallen für den Arbeitgeber ab dem ursprünglichen Fälligkeitstag Verzugszinsen an.
- Die gerichtliche Bestätigung der Sozialplan-Wirksamkeit hat lediglich feststellende, nicht rechtsgestaltende Wirkung, was die ursprüngliche Fälligkeit unberührt lässt.
- Ein Rechtsirrtum oder die bloße „Unsicherheit“ des Arbeitgebers über die Rechtslage entschuldigt den Verzug nicht.
- Das Urteil stärkt Arbeitnehmerrechte und erhöht das finanzielle Risiko für Arbeitgeber bei Zahlungsverzögerung nach erfolgloser Anfechtung.
- Praxishinweis: Arbeitgeber sollten Anfechtungen gründlich prüfen und Zinskosten einkalkulieren; Betriebsräte auf präzise Fälligkeiten achten.
BAG-Urteil: Sozialplan-Abfindung pünktlich fällig – auch wenn der Chef klagt
Das Warten auf eine zugesagte Abfindung kann zermürbend sein, besonders wenn der ehemalige Arbeitgeber die Zahlung hinauszögert und die Gültigkeit des zugrundeliegenden Sozialplans vor Gericht anficht. Für eine ehemalige Callcenter-Mitarbeiterin, nennen wir sie Frau S., endete dieser Nervenkrieg erst vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Ihr Fall, entschieden unter dem Aktenzeichen 1 AZR 73/24 am 28. Januar 2025, bringt eine wichtige Klarstellung für Tausende Arbeitnehmer in Deutschland: Eine Sozialplanabfindung wird zu dem im Plan festgelegten Zeitpunkt fällig – auch wenn der Arbeitgeber den Sozialplan gerichtlich überprüfen lässt und damit scheitert. Die Konsequenz für zögerliche Zahler: Es können teure Verzugszinsen anfallen. Für Frau S. ging es um 3.401,54 Euro an Zinsen, die ihr nach langem Rechtsstreit zugesprochen wurden. Doch wie kam es zu dieser Entscheidung und was bedeutet sie konkret für Sie, wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden?
Gekündigt, vertröstet, geklagt: Der lange Marsch von Frau S. zur Gerechtigkeit
Der Fall von Frau S. ist ein Paradebeispiel für Situationen, in denen Arbeitnehmer nach einer Kündigung nicht nur um ihren Arbeitsplatz, sondern auch um zugesagte finanzielle Leistungen kämpfen müssen. Die juristische Auseinandersetzung zog sich über mehrere Jahre und Instanzen.
Vom Callcenter-Job zur Kündigung und einem umstrittenen Sozialplan
Frau S. war bei einem Unternehmen beschäftigt, das ein Callcenter betrieb. Am 27. Dezember 2018 erhielt sie die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2019. Wichtig für den weiteren Verlauf: Frau S. entschied sich, keine Kündigungsschutzklage einzureichen. Dies ist oft eine Voraussetzung für bestimmte Leistungen aus einem Sozialplan. Im Mai 2019, also noch vor dem offiziellen Ende ihres Arbeitsverhältnisses, wurde es konkret: Eine sogenannte Einigungsstelle, ein Gremium aus Vertretern des Arbeitgebers und des Betriebsrats sowie einem neutralen Vorsitzenden, das bei Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen Parteien entscheidet, beschloss einen Sozialplan. Dieser Plan sollte die wirtschaftlichen Nachteile mildern, die den gekündigten Mitarbeitern wie Frau S. entstanden….