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Rechtmäßigkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist

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Was passiert, wenn ein Arbeitsvertrag unerwartet zum Bumerang wird? Ein Bauleiter erlebte dies, als er nach der Insolvenz seines Arbeitgebers ausstehendes Gehalt einforderte. Statt Geld zu erhalten, forderte der Insolvenzverwalter plötzlich hohe Summen von ihm zurück – wegen privater Rechnungen, die auf Firmenkosten liefen. Das Urteil zeigt, wie entscheidend Vertragsklauseln und klare Abrechnungen in der Krise sein können. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 23/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 17.07.2023
  • Aktenzeichen: 3 Sa 23/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Zivilrecht (insbesondere Deliktsrecht)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein ehemaliger Bau- und Projektleiter, der Entgelt- und Urlaubsansprüche gegen seine insolvente frühere Arbeitgeberin geltend machte und sich gegen eine Widerklage des Insolvenzverwalters wehrte.
  • Beklagte: Der Insolvenzverwalter der früheren Arbeitgeberin des Klägers, der die Entgeltansprüche des Klägers ablehnte und im Wege der Widerklage die Rückzahlung einer Barabhebung und einer abgetretenen Forderung vom Kläger verlangte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger war bei der insolventen Firma als Bau- und Projektleiter tätig. Sein Arbeitsverhältnis endete 2018 durch fristlose Kündigung, nachdem bekannt wurde, dass er einen Firmenauftrag privat abgewickelt hatte. 2020 wurde das Insolvenzverfahren über die Firma eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob dem Kläger noch Entgelt- und Urlaubsansprüche aus seiner ehemaligen Anstellung zustehen, insbesondere unter Berücksichtigung vertraglicher Ausschlussfristen. Zudem wurde verhandelt, ob der Insolvenzverwalter vom Kläger die Rückzahlung einer Barabhebung und einer abgetretenen Forderung verlangen kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Das Landesarbeitsgericht bestätigte, dass die Entgeltansprüche des Klägers aufgrund arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen verfallen sind; diese Klauseln wurden als wirksam und transparent angesehen. Die Forderung des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung der 4.165,- EUR wurde bestätigt, da der Kläger die Firma getäuscht hatte, um sich den Betrag für private Zwecke auszahlen zu lassen.
  • Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, das seine Ansprüche ablehnte und ihn zur Zahlung der 4.165,- EUR verurteilte, ist damit rechtskräftig.

Der Fall vor Gericht


Wenn der Lohn ausbleibt und der Chef pleitegeht: Ein Fall vor dem Arbeitsgericht

Jeder Arbeitnehmer rechnet fest mit seinem Gehalt am Monatsende. Doch was passiert, wenn der Lohn plötzlich ausbleibt und die Firma sogar Insolvenz anmeldet? Genau um eine solche Situation und die damit verbundenen rechtlichen Fallstricke ging es in einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Ein ehemaliger Bau- und Projektleiter stritt mit dem Insolvenzverwalter seiner früheren Arbeitgeberin um ausstehendes Gehalt und Urlaubsabgeltung. Doch der Fall hatte noch eine weitere Wendung: Der Insolvenzverwalter forderte seinerseits Geld vom früheren Mitarbeiter zurück.

Der Bauleiter, sein Vertrag und die finanziellen Schwierigkeiten der Firma

Herr K….


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