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Fristlose Kündigung nach Beleidigung eines Vorgesetzten

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein Erzieher sah sich mit der Kündigung konfrontiert, nachdem sein Anwalt vor Gericht eine Zeugenaussage als „nachweislich falsch“ bezeichnet hatte. Der Arbeitgeber sah darin einen gravierenden Vertrauensbruch und kündigte fristlos. Doch darf ein vermeintlicher Lügenvorwurf im hitzigen Schlagabtausch vor Gericht wirklich zur Kündigung führen? Ein Landesarbeitsgericht musste diese heikle Frage nun klären. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 164/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 15.02.2022
  • Aktenzeichen: 8 Sa 164/21
  • Verfahrensart: Kündigungsschutzverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Erzieher in einem Jugendheim der Beklagten, der sich gegen zwei Kündigungen seines Arbeitsverhältnisses wehrte. Er argumentierte, die Äußerungen seines Anwalts seien zulässig gewesen und er habe selbst keine Vorgesetzte beleidigt.
  • Beklagte: Ein Unternehmen, das Jugendbetreuungseinrichtungen leitet und das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen angeblicher Verleumdungen und wahrheitswidriger Äußerungen kündigte. Sie beantragte hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger ist seit August 2013 als Erzieher in einem Jugendheim der Beklagten tätig. Nach einem früheren Rechtsstreit, in dem der Anwalt des Klägers eine Zeugin als objektiv falsch aussagend darstellte, sprach die Beklagte dem Kläger zwei außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigungen aus.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Rechtmäßigkeit dieser Kündigungen. Dabei wurde geprüft, ob die beanstandeten Äußerungen des Anwalts des Klägers oder die dem Kläger persönlich zugeschriebenen Äußerungen einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellten und ob das Arbeitsverhältnis bei Unwirksamkeit der Kündigungen aufgelöst werden sollte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Berufungen der Beklagten gegen die erstinstanzlichen Urteile zurück, die die Unwirksamkeit beider Kündigungen festgestellt hatten. Die Revision wurde nicht zugelassen.
  • Begründung: Die erste Außerordentliche Kündigung war unter anderem wegen der Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist und des Fehlens einer vorherigen Abmahnung unwirksam. Die Äußerungen des Anwalts waren als zulässige Prozesshandlung anzusehen, die keine bewusste Falschaussage darstellten. Die zweite Kündigung war unwirksam, da sie eine Wiederholungskündigung war, die sich auf bereits geprüfte und als nicht tragfähig befundene Gründe stützte. Auch der Auflösungsantrag der Beklagten wurde abgewiesen, da keine ausreichenden Gründe für eine unzumutbare Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorlagen.
  • Folgen: Das Arbeitsverhältnis des Klägers bleibt bestehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Fall vor Gericht


Streit um Worte: Wann eine Äußerung zur Kündigung führen kann

Jeder kennt das: Im Eifer des Gefechts fallen manchmal harte Worte. Doch was passiert, wenn solche Worte am Arbeitsplatz fallen oder sogar im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber geäußert werden? Kann das den Job kosten? Genau mit dieser Frage musste sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz beschäftigen….


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