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Fristlose Kündigung bei Selbstbeurlaubung und Arbeitszeitbetrug

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein Bürojob, der in einem handfesten Streit um die fristlose Kündigung eskalierte: Eine Büromitarbeiterin sah sich mit schweren Vorwürfen konfrontiert, darunter eigenmächtiger Urlaub, Arbeitszeitbetrug und angebliche Racheakte. Ihr Chef warf ihr vor, damit die sofortige Entlassung provoziert zu haben. Doch vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz blieben die Beweise für solch drastische Anschuldigungen erstaunlich dünn. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 431/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 08.06.2022
  • Aktenzeichen: 7 Sa 431/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Büromitarbeiterin, die sich gegen die fristlose Kündigung durch ihre Arbeitgeberin wehrte und die erhobenen Vorwürfe bestritt.
  • Beklagte: Die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin, die eine fristlose Kündigung ausgesprochen hatte und diese mit mehreren Vorwürfen begründete.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin, eine Büromitarbeiterin, wurde von ihrer Arbeitgeberin am 21. Juni 2021 fristlos gekündigt, nachdem ihr zuvor mangelnde Arbeitsleistung vorgeworfen worden war und sie ab dem 9. Juni 2021 keine Arbeitsleistung mehr erbrachte. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war die Wirksamkeit einer von der Arbeitgeberin ausgesprochenen außerordentlichen, fristlosen Kündigung. Diese Kündigung wurde mit Vorwürfen wie eigenmächtigem Urlaub, Arbeitszeitbetrug, „Racheakten“ und Schlechtleistung begründet.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück. Es bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist.
  • Begründung: Das Gericht befand, dass keiner der von der Arbeitgeberin vorgebrachten Gründe, wie eigenmächtiger Urlaub oder Arbeitszeitbetrug, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt. Die Arbeitgeberin konnte die Vorwürfe nicht hinreichend beweisen, sodass auch eine Gesamtschau keine Kündigung rechtfertigte.
  • Folgen: Die fristlose Kündigung ist unwirksam, was bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch diese Kündigung nicht beendet wurde.

Der Fall vor Gericht


Fristlose Kündigung im Büro: Streit um Urlaub, Arbeitszeit und angebliche Racheakte

Eine fristlose Kündigung – das ist für jeden Arbeitnehmer ein Schock. Plötzlich steht man ohne Job da und fragt sich: Darf der Chef das einfach so? Genau diese Frage musste das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klären. Eine Büromitarbeiterin hatte von ihrer Arbeitgeberin eine solche außerordentliche, also fristlose, Kündigung erhalten. Die Vorwürfe waren massiv: eigenmächtiger Urlaubsantritt, Arbeitszeitbetrug, „Racheakte“ gegen Kollegen und erhebliche Schlechtleistung. Aber waren diese Vorwürfe haltbar?

Die Vorgeschichte: Eskalation im Büroalltag

Die Klägerin (eine Büromitarbeiterin) war seit April 2019 bei der beklagten Arbeitgeberin (einem Unternehmen) beschäftigt. Sie arbeitete 30 Stunden pro Woche und verdiente 1.575,00 € brutto im Monat. Neben ihr gab es noch einen weiteren Mitarbeiter, Herrn S., und den Gesellschafter der Arbeitgeberin, Herrn P. (den Chef des Unternehmens). Die Situation spitzte sich im Frühjahr 2021 zu. Am 31….


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