Im Kleingedruckten von Teilzeitverträgen schlummert oft Brisanz: Eine Sonnenstudiofachkraft forderte Lohn für ungeleistete Arbeitsstunden, da sie angeblich um ihren vertraglich zugesagten Stundenumfang gebracht wurde. Doch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte eine klare Botschaft für alle, die in Teilzeit arbeiten. Es ging um die Frage, wann Arbeitgeber für nicht angenommene Arbeitsleistung zahlen müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 SLa 83/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 20.11.2024
- Aktenzeichen: 7 SLa 83/24
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine ehemalige Teilzeit-Sonnenstudiofachkraft, die Annahmeverzugsvergütung für nicht geleistete Arbeitsstunden forderte. Sie berief sich auf eine mündliche Vereinbarung über eine Mindestarbeitszeit von 80 Stunden pro Monat, die ihrer Meinung nach nicht eingehalten wurde.
- Beklagte: Die Betreiberin eines Sonnenstudios und ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin. Sie bestritt eine mündliche Vereinbarung über eine Mindestarbeitszeit und führte an, die Klägerin habe in der Vergangenheit selbst weniger arbeiten wollen.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin war als Teilzeit-Sonnenstudiofachkraft bei der Beklagten beschäftigt. Ihr schriftlicher Arbeitsvertrag sah eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden vor, die Lage der Arbeitszeit wurde im Monatsplan bestimmt. Die Klägerin behauptete jedoch, es sei mündlich eine Mindestarbeitszeit von 80 Stunden monatlich vereinbart worden.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Klägerin Annahmeverzugsvergütung zusteht, weil sie nach ihrer Darstellung aufgrund einer mündlich vereinbarten Mindestarbeitszeit mehr Stunden hätte leisten sollen, als sie tatsächlich eingeteilt wurde.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Klägerin ab und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung. Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin für den Zeitraum vor der Kündigung ihre Arbeitsleistung nicht ausreichend konkret angeboten hatte, um die Voraussetzungen für Annahmeverzug zu erfüllen. Für den Zeitraum nach der Kündigung und Freistellung im Juni 2023 erhielt die Klägerin bereits Vergütung für Annahmeverzug sowie für angerechneten Resturlaub, was ihr behauptetes monatliches Stundensoll überstieg.
- Folgen: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Annahmeverzugsvergütung für die von ihr geltend gemachten Zeiträume und trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Fall vor Gericht
Weniger Stunden, weniger Lohn? Ein Gerichtsurteil zur Teilzeitarbeit
Viele Menschen in Deutschland arbeiten in Teilzeit. Oft steht im Arbeitsvertrag eine ungefähre Stundenzahl, zum Beispiel „in der Regel bis zu 20 Stunden pro Woche“. Was aber, wenn man als Arbeitnehmer fest mit einer bestimmten monatlichen Stundenzahl rechnet, der Arbeitgeber einen aber plötzlich deutlich weniger einteilt? Bekommt man dann trotzdem Lohn für die Stunden, die man gerne gearbeitet hätte, aber nicht durfte? Genau um einen solchen Fall und die Frage nach Lohn für nicht geleistete Arbeit ging es in einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.
Der Streitfall: Eine Sonnenstudiofachkraft und ihr Arbeitsvertrag
Geklagt hatte Frau S. (die Sonnenstudiofachkraft). Sie war seit dem 1….