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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorsatz für Entfallen des Haftungsausschlusses nach § 105 SGB VII

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Ein ohrenbetäubendes Martinshorn auf einer Feuerwache und die plötzliche Realität eines dauerhaften Hörschadens: Für einen Feuerwehrmann wurde ein routinemäßiges Rangieren zur gesundheitlichen Katastrophe. Doch die Frage, wer die Konsequenzen tragen muss, führte zu einem aufsehenerregenden Rechtsstreit um die persönliche Haftung unter Kollegen am Arbeitsplatz. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg beleuchtet eine heikle Grauzone der Fürsorgepflicht und des Betriebsfriedens. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 243/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LAG Nürnberg
  • Datum: 20.12.2022
  • Aktenzeichen: 7 Sa 243/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialgesetzbuch VII, Bürgerliches Gesetzbuch

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Feuerwehrmann, der bei einer betrieblichen Tätigkeit einen Gehörschaden erlitt, als ein Kollege das Signalhorn eines Feuerwehrfahrzeugs betätigte. Er forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz vom Beklagten und argumentierte, der Haftungsausschluss für Arbeitsunfälle greife nicht, da keine betriebliche Tätigkeit vorlag und der Beklagte vorsätzlich gehandelt habe.
  • Beklagte: Ein Kollege des Klägers, ebenfalls Feuerwehrmann, der das Signalhorn betätigte. Er beantragte die Abweisung der Klage und Berufung mit der Begründung, seine Handlung sei betrieblich veranlasst und als Warnmittel angemessen gewesen.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Feuerwehrmann (Beklagter) rangierte ein Feuerwehrfahrzeug auf dem engen Gelände einer Feuerwache. Dabei betätigte er kurz das Signalhorn, als sich der Kläger, ebenfalls Feuerwehrmann, in der Nähe befand und das Fahrzeug nicht bemerkt hatte. Der Kläger erlitt infolge der Lautstärke einen Gehörschaden und war danach längere Zeit arbeitsunfähig.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Beklagte dem Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen muss. Dies hing davon ab, ob die Betätigung des Signalhorns eine betriebliche Tätigkeit war und ob der Beklagte vorsätzlich den Schaden des Klägers herbeiführen wollte, da andernfalls ein gesetzlicher Haftungsausschluss für Arbeitsunfälle gelten würde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ab. Dies bedeutet, dass der Kläger keine Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz gegen seinen Kollegen, den Beklagten, geltend machen kann. Die Revision wurde nicht zugelassen, und der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Betätigung des Signalhorns durch den Beklagten als eine betriebliche Tätigkeit zur Gefahrenvorsorge anzusehen war, da sie der Warnung von Personen in einem engen Rangierbereich diente. Das Gericht sah keinen Vorsatz des Beklagten, den Gehörschaden des Klägers herbeizuführen. Daher greift der Haftungsausschluss des § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch VII, der eine Haftung unter Arbeitskollegen bei Arbeitsunfällen ausschließt, sofern kein Vorsatz vorliegt.
  • Folgen: Der Kläger erhält von seinem Kollegen, dem Beklagten, weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz. Er muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Lärm am Arbeitsplatz: Wann haftet ein Kollege für einen Hörschaden?

Ein lauter Knall, ein unerwartetes Geräusch – und plötzlich ist ein Gesundheitsschaden da. So etwas kann am Arbeitsplatz passieren….


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