Für viele Arbeitnehmer ist die Abfindung ein entscheidendes Finanzpolster nach der Kündigung. Doch der exakte Auszahlungszeitpunkt dieses Geldes kann erhebliche Auswirkungen auf die Steuern haben – und wurde nun zum Gegenstand eines erbitterten Rechtsstreits. Ein Arbeitnehmer pochte auf eine spätere Zahlung, um Steuervorteile zu sichern. Das Gericht musste klären, ob der Arbeitgeber eine vereinbarte Summe auch früher als vom Empfänger gewünscht überweisen darf. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 261/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LAG Nürnberg
- Datum: 02.07.2024
- Aktenzeichen: 7 Sa 261/23
- Verfahrensart: Berufung
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Steuerrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ehemaliger Arbeitnehmer, der einen Steuerschaden geltend machte, weil seine Abfindung angeblich zu früh ausgezahlt wurde.
- Beklagte: Ehemaliger Arbeitgeber, der die Klage auf Schadenersatz abweisen lassen wollte und Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einlegte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein ehemaliger Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt dauerhaft arbeitsunfähig wurde, beendete sein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber gerichtlich durch einen Vergleich. Dieser Vergleich sah die Zahlung einer Abfindung vor, die „bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ fällig werden sollte. Obwohl der Arbeitnehmer die Auszahlung erst im Januar 2023 wünschte, zahlte der Arbeitgeber die Abfindung bereits im Dezember 2022 aus.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Arbeitgeber für einen behaupteten Steuerschaden des Arbeitnehmers haftet, der dadurch entstanden sein soll, dass die Abfindung im Dezember 2022 statt im Januar 2023 ausgezahlt wurde.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht gab der Berufung des ehemaligen Arbeitgebers statt, hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage des ehemaligen Arbeitnehmers ab. Damit muss der Arbeitgeber den Steuerschaden nicht ersetzen.
- Begründung: Der Arbeitgeber hat seine Pflichten aus dem Vergleich nicht verletzt, da er nach der gesetzlichen Auslegungsregel (§ 271 Abs. 2 BGB) berechtigt war, die Abfindung auch vor dem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt (01.01.2023) auszuzahlen. Vor Vergleichsabschluss gab es keine Absprachen über den Auszahlungszeitpunkt aus steuerlichen Gründen. Der Arbeitgeber hatte zudem ein eigenes, schützenswertes Interesse an der Zahlung noch im Jahr 2022.
- Folgen: Der Anspruch des ehemaligen Arbeitnehmers auf Ersatz eines Steuerschadens wurde endgültig abgewiesen. Der Arbeitnehmer muss die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen.
Der Fall vor Gericht
Streit um den richtigen Zeitpunkt: Wann darf eine Abfindung gezahlt werden?
Eine Abfindung – für viele Arbeitnehmer ein finanzieller Puffer nach dem Verlust des Arbeitsplatzes. Doch der Zeitpunkt, zu dem dieses Geld auf dem Konto landet, kann erhebliche Auswirkungen haben, insbesondere auf die Höhe der zu zahlenden Steuern. Was aber, wenn genau dieser Auszahlungszeitpunkt zum Streitfall wird, obwohl man dachte, in einer gerichtlichen Einigung sei alles klar geregelt? Ein solcher Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg.
Der Hintergrund: Krankheit, Kündigung und ein erster Vergleich
Herr K….