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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umsatzsteuer für Reiterhöfe – Bildung, Freizeit & Steuerbefreiung erklärt

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Wann ist ein Hobby Bildung, wann reine Freizeit? Diese scheinbar einfache Frage verwandelte den idyllischen Reiterhof eines Betreibers in eine steuerliche Kampfzone. Ein erbitterter Streit mit dem Finanzamt entbrannte um Millionen – und die Zukunft einer ganzen Branche. Nun hat Deutschlands höchstes Steuergericht entschieden, wer am Ende im Sattel sitzt.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • BFH-Urteil: Reitunterricht und Unterkunft/Verpflegung auf Reiterhöfen sind getrennte umsatzsteuerliche Hauptleistungen.
  • Reitunterricht gilt generell als umsatzsteuerpflichtige Freizeitgestaltung und nicht als steuerbefreite Bildung.
  • Ausnahme: Steuerbefreiung für Reitunterricht ist nur möglich, wenn er nachweislich auf berufsrelevante Prüfungen oder eine berufliche Qualifikation vorbereitet.
  • Unterkunft und Verpflegung sind umsatzsteuerpflichtig, wenn der Anbieter nicht als Einrichtung mit „im Wesentlichen sozialem Charakter“ anerkannt ist.
  • Anbieter müssen Leistungen klar trennen, den Bildungszweck genau dokumentieren und die Notwendigkeit formaler Anerkennungen (z.B. Gemeinnützigkeit) prüfen und sichern.

BFH-Urteil: Reiterhof-Angebote auf dem Prüfstand – Was ist Bildung, was Freizeit?

Der Traum vom eigenen Reiterhof – für Herrn X, Betreiber eines solchen Hofes in W über seine K-GmbH, wurde dieser Traum in den Jahren 2007 bis 2011 zum Schauplatz eines komplexen Rechtsstreits mit dem Finanzamt. Im Kern ging es um eine Frage, die viele Anbieter von Kursen und Freizeitaktivitäten umtreibt: Wann sind die angebotenen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit und wann nicht? Herr X bot über seine K-GmbH ein breites Spektrum an: die „Ponygruppe“ für den ersten Kontakt mit Pferden, die ambitionierte „Große Pferdegruppe“ zur Vorbereitung auf Leistungsabzeichen und den Turniersport, sowie Klassenfahrten für Schulen. Für all diese Angebote, inklusive der Unterkunft und Verpflegung der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen, ging Herr X von einer Umsatzsteuerbefreiung aus. Das Finanzamt sah das jedoch ganz anders und forderte nach einer Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 und später auch für 2010 und 2011 für sämtliche Umsätze den vollen Umsatzsteuersatz. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH), Deutschlands höchstem Gericht für Steuerfragen (Az. XI R 9/22), der nun wichtige Leitlinien für die Abgrenzung zog. Für Herrn X und viele andere Anbieter ähnlicher Leistungen hing viel von dieser Entscheidung ab, denn die Nachzahlung von Umsatzsteuer für mehrere Jahre kann existenzbedrohend sein.

Der Weg durch die Instanzen: Finanzamt hart, Finanzgericht teils versöhnlich

Die Auseinandersetzung begann, als das Finanzamt die Auffassung vertrat, dass weder der Reitunterricht noch die Beherbergung und Verpflegung der Kinder und Jugendlichen auf dem Hof von Herrn X die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung erfüllten. Das Argument: Es handelt sich im Wesentlichen um Freizeitgestaltung, nicht um begünstigte Bildungs- oder Erziehungsleistungen.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein: Ein erster Teilerfolg für Herrn X

Herr X wehrte sich gegen die Steuerbescheide und zog vor das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein. Dort erzielte er einen Teilerfolg. Das FG urteilte differenzierter: Die Umsätze aus den Kursen der „Großen Pferdegruppe“ seien insgesamt steuerfrei. Auch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der „Ponygruppe“ und der „Klassenfahrten“ sah das FG als steuerbefreit an….


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