Als ein langjähriger Mitarbeiter seinen Job verlor, stand plötzlich eine knifflige Frage im Raum: Zählen Fremdgeschäftsführer eigentlich zur Mitarbeiterzahl eines Betriebs, wenn es um den Schutz vor Kündigungen geht? Die Antwort darauf entscheidet, ob das Kündigungsschutzgesetz greift – oder ob der Arbeitgeber freie Hand hat. Ein Münchner Gericht musste nun diesen scheinbar kleinen, doch wegweisenden Streit klären. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 444/20 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht München
- Datum: 09.07.2020
- Aktenzeichen: 7 Sa 444/20
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Kündigungsschutzrecht, Zivilrecht (Grundsatz von Treu und Glauben, Sittenwidrigkeit)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein ehemaliger Lagermitarbeiter der Beklagten. Er wehrte sich gegen seine Kündigung und argumentierte, das Kündigungsschutzgesetz sei anwendbar, da die Fremdgeschäftsführer bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl mitzuzählen seien. Er hielt die Kündigung zudem für willkürlich oder treuwidrig.
- Beklagte: Eine GmbH, die den Kläger als Lagermitarbeiter beschäftigte. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis und argumentierte, das Kündigungsschutzgesetz sei nicht anwendbar, da die erforderliche Mitarbeiterzahl nicht erreicht werde. Sie bestritt auch, dass die Kündigung willkürlich oder sittenwidrig sei.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger war als Lagermitarbeiter bei der beklagten GmbH beschäftigt. Im Juni 2019 kündigte ihm die Beklagte zum Ende Juli 2019. Nach der Kündigung stellte die Beklagte neue Mitarbeiter für sein Aufgabengebiet ein.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war die Wirksamkeit der Kündigung. Dies hing davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist, wofür relevant war, ob die Fremdgeschäftsführer der GmbH bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl als Arbeitnehmer mitzuzählen sind. Zusätzlich wurde geprüft, ob die Kündigung im Kleinbetrieb sittenwidrig oder treuwidrig sein kann.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts München wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen.
- Begründung: Das Landesarbeitsgericht bestätigte, dass das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar ist, da die erforderliche Mitarbeiterzahl nicht erreicht wurde. Fremdgeschäftsführer gelten demnach nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Die Kündigung wurde auch nicht als sittenwidrig oder treuwidrig angesehen.
- Folgen: Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der beklagten GmbH endete wirksam zum 31. Juli 2019.
Der Fall vor Gericht
Wenn der Job plötzlich weg ist: Zählt der Chef dann auch als Kollege bei der Mitarbeiterzahl?
Viele Menschen kennen die Sorge: Was passiert, wenn der Arbeitgeber plötzlich kündigt? In Deutschland gibt es dafür das Kündigungsschutzgesetz (ein Gesetz, das Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen schützen soll). Ob dieses Gesetz überhaupt zur Anwendung kommt, hängt oft davon ab, wie viele Mitarbeiter ein Betrieb hat. Aber wer zählt da eigentlich alles mit? Zählen zum Beispiel auch die Geschäftsführer dazu? Genau um diese Frage und die Gültigkeit einer Kündigung ging es in einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht München.
Der Streitfall: Ein Lagermitarbeiter verliert seinen Job
Herr K….