Ein Arbeitsunfall warf das Leben eines Bauarbeiters jäh aus der Bahn. Doch statt sich auf die Genesung zu konzentrieren, sah er sich plötzlich in einem Rechtsstreit um seinen befristeten Arbeitsvertrag wieder. Parallel dazu entbrannte ein Disput um sein angespartes Arbeitszeitkonto und die Frage, ob es während seiner Krankheit überhaupt hätte angetastet werden dürfen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 Sa 432/19 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LAG München
- Datum: 29.04.2020
- Aktenzeichen: 10 Sa 432/19
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht (Befristungsrecht, Entgeltfortzahlungsrecht)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Bauarbeiter, der die Unwirksamkeit seiner letzten Arbeitsvertragsbefristung und die Auszahlung von Arbeitszeitguthaben geltend machte.
- Beklagte: Eine Bauunternehmung, die Arbeitgeberin des Klägers.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger war als Bauarbeiter bei der beklagten Bauunternehmung angestellt. Sein Arbeitsverhältnis wurde mehrfach sachgrundlos befristet. Er erlitt einen Arbeitsunfall, war lange arbeitsunfähig krank, und während dieser Zeit, die mit einer Schlechtwetterperiode zusammenfiel, setzte die Beklagte sein Arbeitszeitguthaben zur Kompensation des Lohnausfalls ein.
- Kern des Rechtsstreits: Der Rechtsstreit befasste sich mit der Wirksamkeit der letzten Arbeitsvertragsbefristung des Klägers und der Frage, ob sich der Arbeitgeber aufgrund von Treuwidrigkeit oder angeblichen Zusagen zur Entfristung nicht darauf berufen durfte. Zudem ging es darum, ob dem Kläger ein Anspruch auf Auszahlung seines Arbeitszeitguthabens zustand, das die Beklagte während seiner Krankheit und einer Schlechtwetterperiode verwendete.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers zurück und gab der Berufung der beklagten Bauunternehmung statt. Die Klage des Klägers wurde in vollem Umfang abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht befand die Befristung des Arbeitsverhältnisses für wirksam; angebliche Zusagen oder ein Arbeitsunfall machten sie nicht treuwidrig, da der Kläger das Angebot ablehnen oder klagen konnte. Der Kläger hatte zudem keinen Anspruch auf Auszahlung des Arbeitszeitguthabens, da der Arbeitgeber dieses während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und witterungsbedingten Schlechtwetterperiode rechtmäßig einsetzen durfte. Dies entspricht dem Lohnausfallprinzip, das nur den Vergütungsanspruch im Krankheitsfall sichert.
- Folgen: Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete wirksam durch die Befristung. Er erhält keine Auszahlung des von ihm geforderten Arbeitszeitguthabens.
Der Fall vor Gericht
Ein befristeter Job, ein Unfall und die Frage: Wie geht es weiter?
Viele Arbeitnehmer kennen das: Der Arbeitsvertrag ist befristet, und man hofft auf eine Verlängerung oder gar eine Festanstellung. Was aber, wenn kurz vor einer möglichen Vertragsverlängerung ein Arbeitsunfall passiert? Ändert das etwas an der Situation? Und was geschieht mit angesparten Überstunden, wenn man krank ist und gleichzeitig die Arbeit wegen schlechten Wetters ausfällt? Mit genau diesen Fragen musste sich das Landesarbeitsgericht München beschäftigen. Ein Bauarbeiter, nennen wir ihn Herrn M., war seit September 2016 bei einer Baufirma angestellt. Sein Arbeitsverhältnis war von Anfang an befristet. Zuerst lief der Vertrag ein Jahr, dann wurde er um ein weiteres halbes Jahr verlängert….