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Ordentliche Kündigung in Wartezeit

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Ein neuer Job, ein schneller Abschied: Für einen Anwalt endete die Probezeit abrupt nach einem hitzigen Streit im Büro. Als er auf juristischen Beistand pochte, flatterte ihm prompt die Kündigung ins Haus. Ohne den vollen Kündigungsschutz stand er plötzlich vor Gericht. Das Landesarbeitsgericht musste nun entscheiden, wie viel Schutz Arbeitnehmer in den ersten Monaten eines Arbeitsverhältnisses tatsächlich genießen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 SLa 194/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 26.02.2025
  • Aktenzeichen: 7 SLa 194/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Rechtsanwalt, der ab Mai 2022 teilzeitbeschäftigt war und sich gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wehrte. Er sah die Kündigung als unwirksam aufgrund fehlender Schriftform oder als unzulässige Maßregelung.
  • Beklagte: Eine Rechtsanwalts-GmbH, die das Arbeitsverhältnis des Klägers während dessen Probezeit kündigte. Sie verteidigte die Wirksamkeit der Kündigung und bestritt, dass diese eine Maßregelung darstellte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger, ein Rechtsanwalt, war seit Mai 2022 bei der Beklagten tätig. Nach einer internen Auseinandersetzung verweigerte er ein Gespräch, um zuerst rechtlichen Rat einzuholen. Kurz darauf erhielt er eine Kündigung per E-Mail und anschließend eine schriftliche Kündigung während seiner Probezeit.
  • Kern des Rechtsstreits: Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit wirksam war. Dabei ging es um die Einhaltung der Schriftform bei Kündigungen, das Verbot der Maßregelung eines Arbeitnehmers sowie die allgemeine Zulässigkeit einer Kündigung in der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Es bestätigte, dass das Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 21.09.2022 wirksam zum 06.10.2022 beendet wurde.
  • Begründung: Das Gericht erklärte, das Kündigungsschutzgesetz sei aufgrund der kurzen Betriebszugehörigkeit des Klägers nicht anwendbar. Eine Kündigung in der Wartezeit unterliegt nur einer eingeschränkten Missbrauchskontrolle; hier lag mit der mangelnden Teamintegration des Klägers ein zulässiger Grund vor. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot wurde ebenfalls verneint, da die Weigerung, sich ohne Anwalt zu äußern, kein geschütztes Recht darstellt, dessen Ausübung eine Maßregelung unzulässig machen würde.
  • Folgen: Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten endete mit dem 06.10.2022. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, und eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


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