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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung einer arbeitnehmerähnlichen Person

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein Mann managte bundesweit Show-Trucks, vertraglich gebunden als Freiberufler. Doch er behauptete, in Wahrheit ein Angestellter gewesen zu sein, weisungsgebunden und fest in den Betrieb eingegliedert. War er selbstständig oder täuschte der Vertrag ein verstecktes Arbeitsverhältnis vor? Das Landesarbeitsgericht Nürnberg lieferte eine aufsehenerregende Antwort auf diese entscheidende Frage. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 147/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LAG Nürnberg
  • Datum: 20.10.2023
  • Aktenzeichen: 8 Sa 147/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht (insbesondere Statusfeststellung von Beschäftigungsverhältnissen, Kündigung, Urlaubsabgeltung)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Person, die als Truckmanager für die Beklagte tätig war und die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses forderte, um Kündigungsschutz und Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, Annahmeverzugsvergütung sowie ein Zeugnis geltend zu machen. Er argumentierte, trotz eines „Vertrags über freie Mitarbeit“ faktisch weisungsgebunden und persönlich abhängig gewesen zu sein, hilfsweise als Arbeitnehmerähnliche Person.
  • Beklagte: Ein Unternehmen, das Kampagnen mit Show-Trucks umsetzt und den Kläger als freien Mitarbeiter beschäftigte. Sie vertrat die Ansicht, dass kein Arbeitsverhältnis bestand und der Kläger seine Tätigkeit eigenverantwortlich und weisungsfrei ausführte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Parteien hatten einen „Vertrag über freie Mitarbeit“ geschlossen, der von der Beklagten per E-Mail gekündigt wurde. Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam und erhob Klage, da er sich als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person einstufte.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale juristische Streitpunkt war die Klärung des Status des Klägers als Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Person oder freier Mitarbeiter. Davon hing die Wirksamkeit der Kündigung und die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche (Urlaubsabgeltung, Annahmeverzugsvergütung, Zeugniserteilung) ab.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg änderte das erstinstanzliche Urteil teilweise ab. Die Beklagte wurde zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.076,66 € brutto zuzüglich Zinsen verurteilt. Die übrigen Klagepunkte und die Berufung des Klägers wurden abgewiesen.
  • Folgen: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Freiberufler oder Angestellter? Ein Gerichtsurteil beleuchtet die feinen Unterschiede

Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten regelmäßig für ein Unternehmen. Sie erledigen Aufgaben, halten Termine ein und nutzen vielleicht sogar vom Unternehmen gestellte Arbeitsmittel. Aber sind Sie deshalb automatisch ein festangestellter Arbeitnehmer mit allen Rechten wie Kündigungsschutz und bezahltem Urlaub? Oder gelten Sie als selbstständiger freier Mitarbeiter, der auf eigene Rechnung arbeitet? Diese Frage ist oft nicht leicht zu beantworten und kann weitreichende Konsequenzen haben, wie ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zeigt.

Der konkrete Fall: Ein Truckmanager und sein Vertrag

Ein Mann, nennen wir ihn Herr K. (der Kläger im Gerichtsverfahren), hatte mit einem Unternehmen (der Beklagten) einen Vertrag geschlossen. Dieses Unternehmen konzipiert Kampagnen für Kunden und stellt dafür individuell ausgestattete Show-Trucks zur Verfügung….


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