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Fristlose Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Der Urlaub war gebucht, der Flug längst bezahlt – da kam das unerwartete Veto vom Chef. Doch eine Mitarbeiterin ignorierte die klare Anweisung und trat die Reise trotzdem an. Die Konsequenz: Sie landete nicht nur am Traumziel, sondern auch in der Kündigung. Wer hat in diesem hitzigen Arbeitskonflikt Recht? Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 1150/20 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht München
  • Datum: 15.04.2021
  • Aktenzeichen: 3 Sa 1150/20
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Außendienstmitarbeiterin, die die Unwirksamkeit von Kündigungen, Weiterbeschäftigung, die Erteilung eines Arbeitszeugnisses und die Zahlung einer Provision begehrte. Sie argumentierte, ihr Urlaub sei ordnungsgemäß genehmigt worden und eine nachträgliche Ablehnung durch die Geschäftsleitung sei nicht rechtmäßig gewesen.
  • Beklagte: Das beklagte Unternehmen, das die Kündigung der Außendienstmitarbeiterin wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme als rechtmäßig ansah und die Klage abweisen lassen wollte. Es rügte, dass der Geschäftsführer das Letztentscheidungsrecht beim Urlaub hatte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Außendienstmitarbeiterin nahm im Januar 2020 Urlaub, nachdem ihr Vertriebsleiter diesen genehmigt hatte, die Geschäftsleitung jedoch nachträglich die Genehmigung verweigerte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob die Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer vermeintlich eigenmächtigen Urlaubsnahme der Mitarbeiterin wirksam war. Zudem ging es um die Zahlung einer Provision und die Erteilung eines Arbeitszeugnisses.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht München gab der Berufung der Klägerin teilweise statt. Es stellte fest, dass die fristlose Kündigung unwirksam war und verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Provision sowie zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Die hilfsweise ordentliche Kündigung beendete das Arbeitsverhältnis jedoch zum 31.01.2020.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung mit einer umfassenden Interessenabwägung. Obwohl die Klägerin eigenmächtig Urlaub genommen hatte, war die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig, da die Beklagtenseite die Fortsetzung bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist zumutbar war. Die Beklagte konnte für den Zeitraum der unberechtigten Urlaubsnahme die Gehaltszahlung einstellen.
  • Folgen: Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der hilfsweise ordentlichen Kündigung zum 31.01.2020. Die Mitarbeiterin hatte Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und die eingeklagte Provision.

Der Fall vor Gericht


Urlaub gebucht, Chef sagt Nein – Wer hat Recht?

Jeder Arbeitnehmer kennt das: Man plant den wohlverdienten Urlaub, reicht den Antrag ein und hofft auf eine schnelle Genehmigung. Doch was geschieht, wenn der Chef plötzlich „Nein“ sagt, obwohl eine erste Zusage vielleicht schon da war und die Reise längst gebucht ist? Darf man dann trotzdem fahren? Genau mit dieser kniffligen Frage musste sich das Landesarbeitsgericht München beschäftigen, als eine Mitarbeiterin trotz des ausdrücklichen Verbots ihres Geschäftsführers ihren Urlaub antrat und daraufhin die Kündigung erhielt.

Der Streit um den Urlaub: Was genau war passiert?

Frau M….


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