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Betriebsbedingte Kündigung – Voraussetzungen

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Ein deutscher Top-Manager eines Softwarekonzerns sah sich plötzlich vor die Tür gesetzt, weil sein Arbeitsplatz angeblich ins Ausland verlagert wurde. Er klagte, überzeugt, seine Rolle als „Country Manager Germany“ sei keineswegs verschwunden, sondern nur heimlich neu besetzt worden. Das Landesarbeitsgericht musste nun klären: Ist eine solche Arbeitsplatzverlagerung ein legitimer Kündigungsgrund, selbst wenn die Aufgaben im Konzern bestehen bleiben? Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 170/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LAG München
  • Datum: 22. März 2022
  • Aktenzeichen: 7 Sa 170/21
  • Rechtsbereiche: Kündigungsschutzgesetz

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein ehemaliger „Vice President & Country Manager Germany“, der Kündigungsschutzklage gegen seine betriebsbedingte Kündigung einlegte. Er bestritt die Rechtmäßigkeit der Umstrukturierung und den behaupteten Wegfall seiner Position.
  • Beklagte: Die deutsche Tochtergesellschaft eines internationalen Softwareunternehmens. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers und argumentierte, die Kündigung sei aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung zur Streichung der Position und Verlagerung von Aufgaben sozial gerechtfertigt.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger war als „Vice President & Country Manager Germany“ bei der Beklagten angestellt und wurde betriebsbedingt gekündigt. Er wehrte sich gerichtlich gegen die Kündigung.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die betriebsbedingte Kündigung des Klägers sozial gerechtfertigt war, insbesondere nachdem die Beklagte seine Position aufgrund einer unternehmerischen Umstrukturierung gestrichen und Aufgaben auf eine ausländische Konzerngesellschaft verlagert hatte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht bestätigte, dass die Kündigung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse sozial gerechtfertigt war. Die Unternehmerische Entscheidung zur Streichung der Position des Klägers und zur Übertragung von Aufgaben auf eine ausländische Konzerngesellschaft sei rechtlich zulässig. Es wurde betont, dass das deutsche Kündigungsschutzgesetz nicht auf Tätigkeiten einer ausländischen Konzerngesellschaft anwendbar ist und die Aufgaben des Klägers bei der Beklagten in Deutschland entfallen sind.
  • Folgen: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers wurde vom Landesarbeitsgericht bestätigt. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

Der Fall vor Gericht


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