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Anfechtung Aufhebungsvertrag – arglistige Täuschung

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Nach über 30 Jahren im selben Betrieb suchte ein Mitarbeiter die berufliche Veränderung und unterzeichnete einen Aufhebungsvertrag. Doch die vermeintliche Freiheit währte kurz: Schon bald bereute er seine Entscheidung und wollte die Vereinbarung rückgängig machen. Vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg prallte dieser Wunsch jedoch an der Rechtskraft des einmal geschlossenen Vertrages ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 SLa 29/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LAG Nürnberg
  • Datum: 02.10.2024
  • Aktenzeichen: 4 SLa 29/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein langjähriger Arbeitnehmer, der zunächst selbst die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses anstrebte. Er unterzeichnete einen Aufhebungsvertrag und focht diesen später an, um die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses zu erreichen.
  • Beklagte: Das Unternehmen, bei dem der Kläger beschäftigt war. Sie schloss den Aufhebungsvertrag mit dem Kläger und wies dessen spätere Anfechtung zurück.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger, langjähriger Arbeitnehmer, suchte selbst die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Nach Erhalt und Prüfung des Aufhebungsvertrags unterzeichnete er diesen. Der Vertrag beendete das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2023 gegen eine Abfindung von 10.000 Euro. Später focht der Kläger den Vertrag an, was die Beklagte zurückwies.
  • Kern des Rechtsstreits: Streitpunkt war die Wirksamkeit eines von den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrages. Es ging darum, ob der Kläger diesen Vertrag wirksam anfechten konnte und somit sein Arbeitsverhältnis fortbesteht oder rechtskräftig beendet ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. Damit wurde die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages bestätigt.
  • Begründung: Die Berufung war zwar zulässig, aber unbegründet. Die Anfechtung des Aufhebungsvertrages war formell unwirksam, da die Beklagte sie wegen fehlender Vollmachtvorlage unverzüglich zurückgewiesen hatte. Zudem lagen keine Anfechtungsgründe wie Täuschung oder Drohung vor. Auch ein Verstoß gegen faire Verhandlungen oder Sittenwidrigkeit des Vertrages konnte nicht festgestellt werden.
  • Folgen: Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde durch den Aufhebungsvertrag wirksam zum 28. Februar 2023 beendet. Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Der Wunsch nach beruflicher Veränderung: Wenn ein Aufhebungsvertrag zur Diskussion steht

Viele Menschen gelangen im Laufe ihres Berufslebens an einen Punkt, an dem sie über eine Veränderung nachdenken. Vielleicht ist es der Wunsch nach weniger Arbeit im Alter, die sogenannte Altersteilzeit, oder die Überlegung, mit einer Abfindung früher in den Ruhestand zu gehen. Manchmal ist es auch einfach der Gedanke, das aktuelle Arbeitsverhältnis zu beenden. In solchen Situationen kommt oft ein sogenannter Aufhebungsvertrag ins Spiel. Das ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, also mit Zustimmung beider Seiten, beendet. Doch was passiert, wenn man eine solche Vereinbarung unterschreibt und es später bereut? Genau darum ging es in einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg….


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