Ein Paar, das über viele Jahre zusammenlebte, fasst den Entschluss zur Heirat – just als die Frau unheilbar erkrankt. Wenige Monate nach der Hochzeit stirbt sie, und der Witwer beantragt die ihm zustehende Witwerrente. Doch die Rentenversicherung lehnt den Antrag ab, denn die Ehedauer war extrem kurz. Ein aktuelles Urteil beleuchtet nun die heikle Frage, wann eine sogenannte Versorgungsehe vorliegt und welche Konsequenzen dies hat. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 4 R 189/19 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern
- Datum: 24.04.2025
- Aktenzeichen: L 4 R 189/19
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialrecht (Rentenrecht)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ehemann der verstorbenen Versicherten, der Witwerrente beantragte. Er argumentierte, die Hochzeit sei bereits vor der Krebsdiagnose geplant gewesen und habe dazu gedient, ihm medizinische Entscheidungsbefugnisse für seine Frau einzuräumen.
- Beklagte: Die Rentenversicherung, die den Antrag des Klägers auf Witwerrente ablehnte. Sie vertrat die Auffassung, dass die Ehe aufgrund der kurzen Dauer und der schweren Erkrankung der Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung hauptsächlich der Versorgung diente.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Mann beantragte Witwerrente, nachdem seine Ehefrau weniger als ein Jahr nach der Eheschließung verstarb. Kurz vor der Hochzeit wurde bei ihr eine schwere Krebserkrankung festgestellt. Die Rentenversicherung lehnte die Rente ab, da sie von einer sogenannten Versorgungsehe ausging.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob ein Anspruch auf Witwerrente besteht, wenn die Ehe weniger als ein Jahr dauerte und zum Zeitpunkt der Eheschließung eine lebensbedrohliche Krankheit bekannt war. Es ging darum, ob die gesetzliche Vermutung einer sogenannten Versorgungsehe durch besondere Umstände widerlegt werden kann und welche Rolle dabei die tatsächliche Todesursache spielt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landessozialgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage des Mannes ab. Somit wurde ihm keine Witwerrente zugesprochen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt werden konnte. Die Ehefrau litt zum Zeitpunkt der Eheschließung an einer offenkundig lebensbedrohlichen Krankheit. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe, wie ein angeblich vorbestehender Heiratsentschluss oder der Wunsch, medizinische Entscheidungen treffen zu können, wurden als nicht ausreichend oder nicht glaubhaft erachtet. Die spätere Todesursache (Schlaganfall) war unerheblich, da für die Beurteilung die Motivation zum Zeitpunkt der Eheschließung entscheidend ist und eine lebensbedrohliche Krankheit bereits bekannt war.
- Folgen: Der Kläger erhält keine Witwerrente. Es gibt keine Erstattung außergerichtlicher Kosten, und eine weitere Anfechtung des Urteils durch Revision ist nicht möglich.
Der Fall vor Gericht
Hochzeit im Schatten der Krankheit: Kein Anspruch auf Witwerrente bei kurzer Ehedauer
Viele Paare entscheiden sich auch nach langen Jahren des Zusammenlebens für eine Heirat. Manchmal geschieht dies in einer Zeit, in der einer der Partner bereits schwer erkrankt ist. Doch was passiert, wenn der kranke Partner kurz nach der Hochzeit verstirbt? Hat der überlebende Ehegatte dann immer einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente?…