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Urlaubserkrankung – Beweiswert Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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Eine Dozentin kündigt ihren Job, doch kaum ist die Kündigung eingereicht, folgt eine Krankmeldung, die präzise bis zum letzten Arbeitstag andauert. Dieser bemerkenswerte Umstand entfachte einen Streit um die Auszahlung nicht genommener Urlaubstage. Zudem ging es um einen strittigen Tankgutschein. Ein Fall, der die Frage aufwirft, wann eine Krankmeldung im Arbeitsverhältnis wirklich zählt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 99/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 27.08.2024
  • Aktenzeichen: 5 Sa 99/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Urlaubsrecht, Recht des Sachbezugs

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine ehemalige Vollzeit-Dozentin und Bildungskoordinatorin, die ihr Arbeitsverhältnis zum 31.05.2022 kündigte. Sie forderte die Abgeltung von Resturlaubstagen sowie die Herausgabe eines Tankgutscheins, der in ihrer Lohnabrechnung ausgewiesen war.
  • Beklagte: Das ehemalige Arbeitgeber-Institut der Klägerin. Sie bestritt den Anspruch auf Urlaubsabgeltung, da sie den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Klägerin anzweifelte, und lehnte die Herausgabe des Tankgutscheins ab.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis und reichte anschließend für die verbleibende Dauer bis zum 31.05.2022 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte sie die Abgeltung von neun Resturlaubstagen und die Herausgabe eines Tankgutscheins, der in ihrer letzten Lohnabrechnung aufgeführt war, aber nicht übergeben wurde.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Hauptfragen waren, ob die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausreichend waren, um den Urlaubsanspruch der Klägerin zu erhalten, und ob ihr ein Anspruch auf den in der Lohnabrechnung ausgewiesenen Tankgutschein zustand.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert. Die Beklagte wurde zur Zahlung einer geringeren Urlaubsabgeltung von 2,33 Tagen verurteilt. Der weitergehende Anspruch auf Urlaubsabgeltung sowie der Anspruch auf den Tankgutschein wurden abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht befand, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Klägerin erschüttert war, da sie passgenau die restliche Kündigungsfrist abdeckten und die Klägerin direkt im Anschluss eine neue Beschäftigung aufnahm. Daher wurden die entsprechenden Tage als genommener Urlaub angerechnet. Ein Anspruch auf den Tankgutschein wurde verneint, da die Lohnabrechnung keine rechtsverbindliche Zusage darstellt und keine vertragliche Verpflichtung bestand.
  • Folgen: Die Klägerin erhielt eine geringere Urlaubsabgeltung als ursprünglich zugesprochen und keinen Tankgutschein. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgeteilt, wobei die Klägerin den Großteil der erstinstanzlichen Kosten tragen muss. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Wenn der Krankenschein Fragen aufwirft: Streit um Urlaubstage und einen Tankgutschein

Viele kennen es: Man wechselt den Arbeitsplatz und plötzlich tauchen Fragen auf. Was passiert mit den restlichen Urlaubstagen? Und was ist mit kleinen Extras wie einem Tankgutschein, der vielleicht schon auf der Gehaltsabrechnung stand, aber nie ankam?…


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