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Überstundenvergütung – Anordnung, Duldung oder Bewilligung behaupteter Überstunden

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Ein bayerischer Arzt zog vor Gericht, um bezahlte Arbeitszeit für jede Minute seiner Anwesenheit im Krankenhaus zu erkämpfen. Er argumentierte, seine elektronisch dokumentierten Stunden müssten automatisch als Überstunden vergütet werden. Sein ehemaliger Arbeitgeber, ein kommunales Krankenhaus, hielt jedoch dagegen: Ohne ausdrückliche Anordnung gebe es keine Mehrarbeit zu vergüten. Die Richter standen vor der entscheidenden Frage, was im Klinikalltag wirklich als bezahlungspflichtige Anwesenheit zählt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 281/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LAG München
  • Datum: 19.12.2023
  • Aktenzeichen: 6 Sa 281/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifvertragsrecht, Arbeitszeitrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein als Arzt bei einem kommunalen Krankenhaus beschäftigter Kläger, der die Vergütung von Überstunden und Überstundenzuschlägen für dokumentierte Anwesenheitszeiten forderte.
  • Beklagte: Ein kommunales Krankenhaus, das die Zahlung der geforderten Überstunden bestritt und die Auslegung des Tarifvertrags durch den Kläger sowie die Wahrung von Ausschlussfristen anzweifelte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger, ein Arzt, forderte vom beklagten kommunalen Krankenhaus Überstundenvergütung und -zuschläge basierend auf seiner elektronisch dokumentierten Anwesenheit, auch außerhalb der regulären Rahmenarbeitszeiten. Das Arbeitsverhältnis unterlag dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) und einer Betriebsvereinbarung zur Zeitwirtschaft.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Kernfrage war, ob § 14 TV-Ärzte/VKA bewirkt, dass jede dokumentierte Anwesenheit automatisch als vergütungspflichtige Arbeitszeit gilt und eine Anordnung von Überstunden entbehrlich macht. Zudem ging es um die Gültigkeit einer Betriebsvereinbarung und die Wahrung tariflicher Ausschlussfristen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht wies die Klage des Arztes auf Zahlung von Überstundenvergütung und -zuschlägen vollumfänglich ab und änderte damit das erstinstanzliche Urteil ab.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nicht beweisen konnte, dass die Mehrarbeitsstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder objektiv erforderlich waren. § 14 TV-Ärzte/VKA regelt nur die Erfassung von Anwesenheit als Arbeitszeit, nicht aber die Voraussetzungen für das Entstehen von Überstunden. Die Ausschlussfrist für die gesonderten Überstundenzuschläge wurde zudem nicht gewahrt.
  • Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen, wodurch das Urteil des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig ist.

Der Fall vor Gericht


Anwesenheit am Arbeitsplatz: Wann zählt sie wirklich als bezahlte Arbeitszeit für Ärzte?

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kennen die Situation: Manchmal bleibt man länger im Büro oder in der Klinik als geplant. Aber bedeutet jede Minute Anwesenheit am Arbeitsplatz automatisch, dass diese Zeit auch als Arbeitszeit bezahlt werden muss, insbesondere wenn es um Überstunden geht? Genau diese Frage stand im Mittelpunkt eines Rechtsstreits zwischen einem Arzt und seinem ehemaligen Arbeitgeber, einem kommunalen Krankenhaus. Das Landesarbeitsgericht München musste klären, wie eine bestimmte Regelung in einem Tarifvertrag für Ärzte zu verstehen ist….


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