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Kündigungsschutzklage – Schleppnetzantrag

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Mehrere Kündigungen sollten das Arbeitsverhältnis einer Erzieherin beenden. Doch das erste Schreiben scheiterte bereits an einem entscheidenden Formfehler. Als dann eine Schwangerschaft ins Spiel kam, stand der besondere Kündigungsschutz für werdende Mütter im Fokus. Ein Gericht musste klären, ob die Frau ihren Job trotzdem verlieren konnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 101/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 13.02.2024
  • Aktenzeichen: 2 Sa 101/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Mutterschutzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine als Erzieherin/Gruppenleitung angestellte Frau, die sich gegen drei von ihrer Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigungen wehrte und die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses forderte. Sie berief sich auf Formfehler bei einer Kündigung und ihren besonderen Kündigungsschutz als Schwangere.
  • Beklagte: Die Arbeitgeberin der Klägerin, die in der Regel weniger als zehn Angestellte hat. Sie verteidigte die Wirksamkeit der Kündigungen und argumentierte, die Klägerin habe Klagefristen versäumt und ihre Schwangerschaft nicht rechtzeitig mitgeteilt.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die beklagte Arbeitgeberin sprach innerhalb kurzer Zeit drei Kündigungen gegen ihre angestellte Klägerin aus. Die erste Kündigung war nicht eigenhändig unterschrieben. Die Klägerin reichte Klage ein und teilte dem Gericht später, im Rahmen einer Klageerweiterung, ihre Schwangerschaft mit.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob die drei Kündigungen das Arbeitsverhältnis wirksam beendet hatten. Dies umfasste Fragen zur Einhaltung der Schriftform bei Kündigungen, zur Frist für die Klageerhebung und zum besonderen Kündigungsschutz für Schwangere.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der beklagten Arbeitgeberin zurück. Damit wurde das Urteil der Vorinstanz bestätigt, welches der Klage stattgab.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung vom 17.04.2023 wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift unwirksam war. Die Kündigungen vom 17.05.2023 und 23.05.2023 waren aufgrund des Mutterschutzgesetzes unwirksam, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigungen schwanger war und dies der Arbeitgeberin fristgerecht mitgeteilt hatte. Zudem hatte die Klägerin die Klagefristen für alle Kündigungen eingehalten, auch durch ihren sogenannten „Schleppnetzantrag“, der alle Beendigungstatbestände des Arbeitsverhältnisses erfasste.
  • Folgen: Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der beklagten Arbeitgeberin wurde durch die ausgesprochenen Kündigungen nicht beendet, sondern besteht fort. Die Kosten des Berufungsverfahrens musste die beklagte Arbeitgeberin tragen.

Der Fall vor Gericht


Kündigung trotz fehlender Unterschrift und Schwangerschaft? Ein Gerichtsurteil erklärt

Eine Kündigung zu erhalten, ist für viele Arbeitnehmer ein einschneidendes Erlebnis. Schnell stellt sich die Frage: Ist diese Kündigung überhaupt wirksam? Und was, wenn besondere Umstände wie eine Schwangerschaft hinzukommen oder die Kündigung formale Fehler aufweist? Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern beleuchtet genau solche Fragen und zeigt, wie Gerichte in solchen Fällen entscheiden.

Der Streitfall: Mehrfache Kündigungen für eine Erzieherin

Im Mittelpunkt des Falles stand Frau K….


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