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Klage auf Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Arbeitszeitfestlegung

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Ein Arbeitnehmer kämpfte vor Gericht für feste Arbeitszeiten, um endlich aus dem Schichtdienst zu entkommen und sein Familienleben zu regeln. Doch der wahre Streit entzündete sich an einer scheinbar trockenen Frage: Welchen Gegenstandswert hat solch ein höchst persönlicher Wunsch, wenn es um die Anwaltskosten geht? Das Landesarbeitsgericht München musste entscheiden, ob dieser Kampf für den Anwalt ein Monatsgehalt oder deutlich mehr wert war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ta 147/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LAG München
  • Datum: 18.09.2023
  • Aktenzeichen: 3 Ta 147/23
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Festsetzung des Gegenstandswerts
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kostenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Arbeitnehmer, der in einem früheren Verfahren die Verteilung seiner bereits reduzierten Arbeitszeit gerichtlich festlegen lassen wollte.
  • Klägervertreterin: Die Rechtsanwältin des Arbeitnehmers, die in diesem Beschwerdeverfahren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für die Anwaltsgebühren beantragte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer hatte geklagt, um die Verteilung seiner bereits reduzierten monatlichen Arbeitszeit (von 120 auf 108 Stunden) festzulegen. Die Klägervertreterin legte daraufhin Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Anwaltsgebühren ein, der vom Arbeitsgericht auf eine Bruttomonatsvergütung festgesetzt worden war. Sie forderte eine höhere Festsetzung von drei Bruttomonatsvergütungen.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Höhe des Gegenstandswerts zur Berechnung der Anwaltsgebühren in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren über die Verteilung von Arbeitszeit. Die Frage war, ob dieser Wert eine oder drei Bruttomonatsvergütungen betragen sollte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde der Klägervertreterin wurde als gebührenpflichtig zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Verfahren blieb bei einer Bruttomonatsvergütung von 2.600,00 €.
  • Begründung: Das Gericht orientiert sich am Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte, der Anträge auf Arbeitszeitveränderung wie Änderungskündigungen bewertet. Da hier nur die Verteilung, nicht aber eine zusätzliche Verringerung der Arbeitszeit begehrt wurde, war die Festsetzung mit einer Bruttomonatsvergütung angemessen. Das ideelle Interesse des Klägers rechtfertigte keinen höheren Wert.
  • Folgen: Es erfolgt keine Kostenerstattung im Verfahren. Die Klägervertreterin muss die angefallenen Gebühren tragen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Der Fall vor Gericht


Worum geht es bei Anwaltskosten wirklich? Ein alltäglicher Blick auf den „Gegenstandswert“

Jeder, der schon einmal einen Rechtsanwalt benötigt hat, kennt die Frage: Was wird das kosten? Die Gebühren eines Anwalts richten sich oft nach dem sogenannten Gegenstandswert (dem Wert, um den es in einem Rechtsstreit geht und der die Grundlage für die Anwalts- und Gerichtsgebühren bildet). Doch wie wird dieser Wert eigentlich bestimmt, besonders wenn es nicht direkt um eine klare Geldsumme geht, sondern um Arbeitsbedingungen? Genau diese Frage musste das Landesarbeitsgericht München in einem Fall klären, bei dem es um die richtige Festsetzung dieses Wertes für die Anwaltsgebühren ging.

Der Streit um die Arbeitszeitverteilung: Was war passiert?

Ein Arbeitnehmer, nennen wir ihn Herrn K., hatte mit seinem Arbeitgeber eine Auseinandersetzung über seine Arbeitszeiten….


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