Als die Pandemie viele Unternehmen in Kurzarbeit zwang, kämpfte ein Leiharbeiter um seinen vollen Lohn. Er zweifelte an der Rechtmäßigkeit seiner verordneten Zwangspause und blieb der Arbeit fern. Doch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern stellte nun klar: Auch bei vermeintlich ungültiger Kurzarbeit können Arbeitnehmer nicht einfach abwarten, wenn sie ihren Anspruch bewahren wollen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 114/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
- Datum: 15.02.2022
- Aktenzeichen: 2 Sa 114/21
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein ehemaliger Leiharbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber die volle Vergütung für Zeiten der Kurzarbeit forderte, da er die Kurzarbeitsanordnung für unwirksam hielt.
- Beklagte: Ein Personaldienstleister, der die Abweisung der Klage beantragte und die Wirksamkeit der Kurzarbeitsanordnung verteidigte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Leiharbeitnehmer forderte von seinem Arbeitgeber, einem Personaldienstleister, die volle Vergütung für die Monate Juni und Juli 2020. Er war der Ansicht, die angeordnete Kurzarbeit sei unwirksam gewesen, da keine wirksame Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Regelung vorlag.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob dem Arbeitnehmer trotz möglicherweise unwirksam angeordneter Kurzarbeit ein Anspruch auf volle Vergütung wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers zusteht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht ausdrücklich angeboten oder gegen die Kurzarbeit protestiert hat.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage des Arbeitnehmers auf Nachzahlung der vollen Vergütung ab.
- Begründung: Der Arbeitnehmer hatte keinen Anspruch auf die volle Vergütung, weil die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug des Arbeitgebers nicht erfüllt waren. Dem Arbeitnehmer wurde angelastet, seine Arbeitsleistung weder tatsächlich noch wörtlich angeboten oder gegen die Kurzarbeit protestiert zu haben, obwohl dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlich gewesen wäre.
- Folgen: Der Arbeitnehmer erhält keine Nachzahlung der vollen Vergütung und muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Der Fall vor Gericht
Ihr Chef ordnet Kurzarbeit an – müssen Sie trotzdem Ihre Arbeit anbieten, um vollen Lohn zu bekommen?
Viele kennen es: Plötzlich gibt es im Betrieb nicht mehr genug zu tun, und der Arbeitgeber spricht von Kurzarbeit. Das bedeutet oft weniger Arbeit und damit auch weniger Geld. Aber was ist, wenn man als Arbeitnehmer Zweifel hat, ob diese Kurzarbeit überhaupt rechtmäßig angeordnet wurde? Muss man dann trotzdem aktiv werden, um seinen vollen Lohnanspruch nicht zu verlieren? Genau um diese Frage ging es in einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern.
Der Fall: Ein Leiharbeiter und die Kurzarbeit in der Pandemie
Herr K. war seit August 2019 bei einem Zeitarbeitsunternehmen als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Leiharbeitnehmer sind Arbeitskräfte, die von ihrem Arbeitgeber (dem Zeitarbeitsunternehmen) an andere Firmen „ausgeliehen“ werden, um dort zu arbeiten. Herr K. arbeitete 35 Stunden pro Woche für einen Bruttostundenlohn von 10,20 Euro. Sein Einsatzort war die Firma E. T. GmbH und Co. KG. Dann kam die Corona-Krise. Die Firma E. T….