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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten gemäß § 168 SGB IX

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Ein Medienberater in Schleswig-Holstein hat seinen Arbeitsplatz verloren – obwohl er als schwerbehindert galt. Sein Arbeitgeber warf ihm mangelnde Leistung vor und erhielt dafür die Zustimmung des Integrationsamtes, das eigentlich für den Schutz solcher Mitarbeiter zuständig ist. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung nun: Die Entlassung war rechtmäßig, da die Leistungsmängel nicht auf die Behinderung zurückzuführen waren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 A 67/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
  • Datum: 19.05.2025
  • Aktenzeichen: 15 A 67/22
  • Verfahrensart: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht (Schwerbehindertenschutz)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein schwerbehinderter Medienberater, der die Rechtmäßigkeit der Kündigungszustimmungen durch das Integrationsamt anzweifelt. Er führte an, seine Minderleistung stehe im Zusammenhang mit seiner Behinderung und die Beweismittel des Arbeitgebers seien unzulässig.
  • Beklagte: Das Integrationsamt, das der Kündigung des schwerbehinderten Mitarbeiters zugestimmt hatte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Verlag beantragte die Zustimmung zur Kündigung seines schwerbehinderten Medienberaters wegen angeblich mangelnder Telefonakquise. Der Mitarbeiter führte seine Minderleistung auf eine Herzerkrankung und Medikation zurück.
  • Kern des Rechtsstreits: Das Gericht musste klären, ob die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung rechtmäßig war. Dies umfasste die Prüfung, ob ein Zusammenhang zwischen der Behinderung des Mitarbeiters und seiner Arbeitsleistung bestand und ob die Auswertung von Telefondaten als Beweis zulässig war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht wies die Klage des Medienberaters ab. Die Zustimmungen des Integrationsamtes zu den Kündigungen wurden als rechtmäßig bestätigt.
  • Begründung: Das Gericht sah keine Ermessensfehler des Integrationsamtes und befand, dass kein direkter Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und der mangelnden Arbeitsleistung nachgewiesen wurde. Die Auswertung der dienstlichen Telefondaten wurde als zulässiges Beweismittel anerkannt.
  • Folgen: Der Kläger muss die Kosten des gesamten Gerichtsverfahrens tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Verlags waren nicht erstattungsfähig.

Der Fall vor Gericht


Kündigung trotz Schwerbehinderung: Wenn das Amt zustimmt

Viele Menschen kennen die Sorge: Was passiert, wenn man am Arbeitsplatz nicht mehr die volle Leistung bringen kann, vielleicht sogar aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung? Besonders heikel wird es, wenn eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegt. Dann kommt eine spezielle Behörde ins Spiel: das Integrationsamt. Doch was, wenn dieses Amt einer Kündigung zustimmt? Genau das musste das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in einem Fall klären, bei dem ein Medienberater gegen die Zustimmung zur Kündigung durch seinen Arbeitgeber klagte.

Der lange Weg zur Gerichtsentscheidung: Was war passiert?

Herr K. arbeitete seit Dezember 2016 als Medienberater für einen Verlag, der Zeitschriften herausgibt. Seine Aufgabe war es, per Telefon neue Kunden zu werben und bestehende zu betreuen. Er arbeitete 25 Stunden pro Woche an vier Tagen….


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