Das Leben in einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann schnell zum Kampfplatz werden, besonders wenn die Grenzen des Gemeinschaftseigentums verschwimmen. Ein aktueller Fall aus Bottrop verdeutlicht dies eindrücklich: Ein erbitterter Nachbarschaftsstreit entbrannte um die Haltung von Laufenten im Garten und den Zugang zu einem verschlossenen Kellerraum. Am Ende musste ein Gericht darüber entscheiden, wer im Haus tatsächlich das Sagen hat und welche Regeln bindend sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 C 7/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Bottrop
- Datum: 06.09.2024
- Aktenzeichen: 20 C 7/23
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Entfernung von Laufenten und die Gewährung freien Zugangs zu einem Gemeinschaftskellerraum forderte.
- Beklagte: Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Erdgeschosswohnung besitzen, Laufenten hielten und den Kellerraum verschlossen hatten.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Beklagten hielten auf einer zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Gartenfläche drei Laufenten. Zudem hatten die Beklagten einen zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Kellerraum (G2) mit einem Schloss versehen und anderen Eigentümern den Zugang verwehrt.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft von den Beklagten die Entfernung der Laufenten vom Gemeinschaftseigentum und die Gewährung freien Zugangs zu dem verschlossenen Kellerraum verlangen kann.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beklagten wurden verurteilt, die Laufenten vom Gemeinschaftseigentum zu entfernen und den übrigen Wohnungseigentümern freien Zugang zum Kellerraum G2 zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu 30 % der Klägerin und zu 70 % den Beklagten auferlegt.
- Begründung: Der Anspruch auf Entfernung der Laufenten ergab sich aus einem wirksamen Eigentümerbeschluss, der nicht angefochten und somit verbindlich war. Der Anspruch auf Zugang zum Kellerraum G2 bestand, weil dieser zum Gemeinschaftseigentum gehört und den anderen Eigentümern ein unbeschränktes Mitbenutzungsrecht zusteht, ohne dass ein die übrigen Eigentümer ausschließendes Recht der Beklagten vorliegt.
Der Fall vor Gericht
Streit im Mehrfamilienhaus: Laufenten im Garten und ein verschlossener Keller
Wer in einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Eigentumswohnungen lebt, kennt das: Es gibt Bereiche, die allen gemeinsam gehören, und es gibt klare Regeln für das Zusammenleben. Aber was passiert, wenn ein Eigentümer das Gemeinschaftseigentum anders nutzt, als es die anderen für richtig halten, oder den Zugang zu gemeinsamen Räumen versperrt? Genau um solche Fragen ging es in einem Urteil des Amtsgerichts Bottrop. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft und einzelne Miteigentümer lagen im Streit über die Haltung von Laufenten und die Nutzung eines Kellerraums.
Wie kam es zu dem Konflikt und dem Gerichtsverfahren?
In einem Haus in Bottrop gibt es eine Wohnungseigentümergemeinschaft (oft WEG abgekürzt), das ist der Zusammenschluss aller Wohnungseigentümer des Hauses. In diesem Fall bestand die WEG aus nur zwei Parteien. Die beklagten Wohnungseigentümer sind Eigentümer der Erdgeschosswohnung, die sie vermietet hatten. Zu ihrer Wohnung gehört ein sogenanntes Sondernutzungsrecht
an der Gartenfläche hinter dem Haus….