Wenn in einer kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft die internen Mechanismen versagen und niemand einen Verwalter bestellen will, droht der Stillstand. Genau diese Patt-Situation führte zwei Eigentümer in Viersen vor Gericht, um endlich eine Lösung zu erzwingen. Das Urteil offenbart dabei, dass selbst eine gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Versammlung an klare Voraussetzungen gebunden ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 33 C 313/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Viersen
- Datum: 06.08.2024
- Aktenzeichen: 33 C 313/23
- Verfahrensart: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht (WEG), Zivilprozessrecht (ZPO)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Einberufung einer Eigentümerversammlung zur Verwalterwahl und allgemein zur Versammlungseinberufung beantragten.
- Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft, anfänglich vertreten durch die Miteigentümerin Frau F***, die einem Teil der Klage zustimmte, aber den anderen Teil ablehnte und die Erledigungserklärung bestritt.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Kläger begehrten die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung, da die WEG keinen Verwalter hatte und vorgerichtliche Einigungsversuche erfolglos blieben. Ein Teilanerkenntnisurteil ermächtigte sie zur Einberufung zwecks Verwalterwahl, woraufhin ein Verwalter bestellt wurde. Anschließend erklärten die Kläger die Klage für erledigt, was die Beklagte jedoch bestritt.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob ein Gericht Miteigentümer zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ohne Angabe eines konkreten Tagesordnungspunktes ermächtigen kann. Zudem war strittig, welche Partei die Kosten des Rechtsstreits nach einem Teilanerkenntnis und einer einseitigen Erledigungserklärung zu tragen hat.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht wies die Klage ab, soweit sie über die Ermächtigung zur Verwalterwahl hinausging. Es stellte fest, dass die Klage in diesem weitergehenden Teil von Anfang an unbegründet war. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgehoben.
- Begründung: Das Gericht bestätigte die ordnungsgemäße Vertretung beider Parteien. Es begründete die Abweisung des nicht anerkannten Teils der Klage damit, dass eine gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung stets die Angabe konkreter Tagesordnungspunkte erfordert. Die Kosten wurden geteilt, weil die Beklagte durch ihr vorgerichtliches Verhalten Anlass für den anerkannten Teil der Klage gegeben hatte, der restliche Teil jedoch unbegründet war.
- Folgen: Das Urteil klärt die rechtliche Anforderung, dass Anträge auf gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung stets konkrete Tagesordnungspunkte enthalten müssen. Die Kosten des Gerichtsverfahrens wurden zwischen den beteiligten Parteien aufgeteilt.
Der Fall vor Gericht
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