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Versorgungsausgleich: BGH Urteil zum Todesfall des Ex-Partners – Keine automatische Rententeilung bei Scheidung

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Was, wenn der Ex-Partner stirbt und damit auch der Grund für Ihre Rentenabtretung entfällt? Herr M. glaubte fest daran, seine geschmälerte Rente zurückzubekommen, als seine Ex-Partnerin verstarb. Doch der Bundesgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil nun entschieden und die Hoffnungen vieler Geschiedener auf eine „Renten-Rückholung“ zunichtegemacht.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • BGH-Urteil: Der Tod eines geschiedenen Ex-Partners hebt den Versorgungsausgleich nicht automatisch auf.
  • Höhere Rentenpunkte aus einer Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen werden für eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nur berücksichtigt, wenn eine Hinterbliebenenrente binnen 24 Monaten nach dessen Tod gezahlt wird.
  • Ohne anspruchsberechtigte Hinterbliebene entfällt der „Besitzschutz“ dieser höheren Rentenpunkte für die Bewertung im Abänderungsverfahren.
  • Dies führt in der Regel dazu, dass die gesetzlichen Wesentlichkeitsgrenzen (§ 225 FamFG) für eine Abänderung nicht erreicht werden.
  • Anträge auf Rückgängigmachung sind daher ohne anknüpfende Hinterbliebenenrente oft erfolglos.
  • Die Abänderung ist die Ausnahme; eine genaue Prüfung und anwaltlicher Rat sind vor Antragstellung unerlässlich.

BGH-Urteil zum Versorgungsausgleich: Todesfall des Ex-Partners kippt nicht automatisch Rententeilung

Herr M. war seit vielen Jahren geschieden. Die Scheidung im Jahr 2002 brachte, wie üblich, auch die Regelung des sogenannten Versorgungsausgleichs mit sich – ein Verfahren, das die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche beider Partner fair aufteilen soll. In seinem Fall bedeutete dies, dass von seinen Anrechten aus der Ärzteversorgung ein Teil auf das Rentenkonto seiner Ex-Frau bei der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen wurde, um ihre geringeren Ansprüche aufzustocken. Dann, im Jahr 2008, verstarb seine ehemalige Ehefrau. Sie hinterließ keine Kinder oder andere Personen, die Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente gehabt hätten. Viele Jahre später, im August 2021, dachte Herr M. über die Situation nach. Seine Ex-Frau war tot, niemand profitierte mehr von dem Rentenanteil, den er damals an sie abgetreten hatte. Er empfand es als ungerecht, dass seine eigene Rente dadurch weiterhin geschmälert wurde. Er stellte daher beim Familiengericht einen Antrag auf Abänderung des ursprünglichen Versorgungsausgleichs. Sein Ziel: eine „Totalrevision“, also die komplette Rückgängigmachung der damaligen Entscheidung, sodass seine Rente wieder in voller Höhe ihm zugutekäme. Die zentrale juristische Frage, die sich nun stellte: Kann der Tod eines Ex-Partners und der damit verbundene Wegfall seines Rentenanspruchs dazu führen, dass ein einmal festgelegter Versorgungsausgleich komplett neu aufgerollt wird? Und wie sind die Rentenansprüche der Verstorbenen für eine solche Neubewertung überhaupt noch zu berücksichtigen?

Von Hoffnung zu Enttäuschung: Herr M.s Kampf durch die Instanzen

Herr M.s Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs landete zunächst beim Amtsgericht Uelzen. Die dortigen Familienrichter prüften seinen Fall und kamen zu dem Schluss: Eine Abänderung kommt nicht infrage. Sie lehnten seinen Antrag am 1. Juni 2023 ab. Für die Bewertung des Rentenanspruchs seiner verstorbenen Ex-Frau legten sie eine fiktive Altersrente zugrunde, nicht die tatsächlich von ihr vor ihrem Tod bezogene Erwerbsminderungsrente. Das bedeutete für Herrn M., dass die Voraussetzungen für eine wesentliche Änderung, die eine Abänderung rechtfertigen würde, nicht erfüllt waren. Doch Herr M….


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