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Strafbefehl – trotz unbeschränktem Einspruch im Beschlusswege entschieden

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Ein ungewolltes Schreiben, ein Strafbefehl, ist für viele der erste Kontakt mit der Justiz. Doch der Versuch einer Frau, eine daraufhin verhängte Geldstrafe zu mindern, entpuppte sich als Lehrstück über unerwartete Verfahrensfallen. Was als schlichtes Anliegen begann, zeigte auf, wie wichtig die präzise Einhaltung von Regeln ist und wie selbst kleine Fehltritte weitreichende Konsequenzen haben können. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Qs 17/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Nürnberg-Fürth
  • Datum: 26.05.2025
  • Aktenzeichen: 12 Qs 17/25
  • Verfahrensart: Sofortige Beschwerde im Strafbefehlsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Kostenrecht, Verfassungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Angeklagte, die mit Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und eine Herabsetzung dieser Strafe begehrte.
  • Beklagte: Das Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch, dessen Beschluss über die Änderung des Strafbefehls Gegenstand der sofortigen Beschwerde war.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Angeklagte wurde mit Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt und legte Einspruch ein, mit der Bitte um Herabsetzung der Geldstrafe. Das Amtsgericht änderte daraufhin den Strafbefehl durch Beschluss ab und setzte die Tagessatzhöhe herab.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die von der Angeklagten eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Strafbefehlsänderung durch das Amtsgericht zulässig war, insbesondere fristgerecht erfolgte, und ob die Änderung des Strafbefehls im Beschlusswege überhaupt rechtlich statthaft war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde als unzulässig verworfen.
  • Begründung: Die sofortige Beschwerde war unzulässig, weil die Wochenfrist zur Einlegung nicht eingehalten wurde. Dies lag daran, dass das Schreiben der Angeklagten an den falschen Adressaten gerichtet war. Zudem war die ursprüngliche Änderung des Strafbefehls durch das Amtsgericht im Beschlusswege nicht statthaft, da der Einspruch der Angeklagten nicht wirksam nur auf die Tagessatzhöhe beschränkt war.
  • Folgen: Das Strafverfahren gegen die Angeklagte ist durch den rechtswidrigen Beschluss des Amtsgerichts noch nicht abgeschlossen. Das Amtsgericht muss nun die weiteren notwendigen Schritte einleiten, insbesondere eine mündliche Verhandlung ansetzen.

Der Fall vor Gericht


Alltagsproblem: Einspruch gegen einen Strafbefehl und die Tücken des Verfahrens

Viele Menschen kennen die Situation: Ein offizieller Brief flattert ins Haus, und darin steht, man solle eine Strafe zahlen. Oft handelt es sich um einen sogenannten Strafbefehl – das ist eine Art Urteil, das ohne eine mündliche Gerichtsverhandlung erlassen wird, meist bei kleineren Delikten, wenn die Staatsanwaltschaft nach Aktenlage eine Verurteilung für wahrscheinlich hält. Doch was, wenn man mit der Höhe der Strafe nicht einverstanden ist oder sich ungerecht behandelt fühlt? Dann kann man Einspruch (also Widerspruch) einlegen. Aber wie genau funktioniert das, und welche Fallstricke lauern dabei? Ein aktueller Fall vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth beleuchtet genau diese Fragen.

Der Fall von Frau A.: Vom Strafbefehl zur gerichtlichen Überprüfung

Was war genau geschehen? Frau A., die wir hier so nennen, um ihre Identität zu schützen, hatte einen Strafbefehl vom Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch erhalten. Das war am 28. November 2024….


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