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Kündigung wegen Diebstahlsverdacht von Leergut

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Darf ein langjähriger Mitarbeiter eines großen Getränkeherstellers wegen ein paar leerer Pfandflaschen seinen Job verlieren? Diese scheinbar kleine Frage entwickelte sich für einen Staplerfahrer zu einem großen Rechtsstreit. Der Vorwurf: Er soll auf dem Betriebsgelände Leergut entwendet haben, dessen Wert kaum einen Euro erreichte. Nun musste das Landesarbeitsgericht Köln klären, ob eine solche Bagatelle eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 SLa 452/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 16.01.2025
  • Aktenzeichen: 6 SLa 452/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Kündigungsschutzrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein langjähriger Mitarbeiter und Staplerfahrer/Kommissionierer, der gegen seine Kündigung klagte und die Diebstahlsvorwürfe bestritt.
  • Beklagte: Ein Unternehmen der Getränkeindustrie, das das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt hatte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein langjähriger Mitarbeiter wurde verdächtigt, im Betrieb Leergutflaschen im Wert von 25 Cent entwendet zu haben. Als er das Betriebsgelände verließ, weigerte er sich, seinen Rucksack kontrollieren zu lassen und lief davon. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich wegen des Verdachts des Diebstahls.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die fristlose oder ordentliche Kündigung des Arbeitgebers wegen des Verdachts des Leergutdiebstahls rechtmäßig war und ob der Mitarbeiter einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hatte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht stellte fest, dass weder die fristlose noch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 05.03.2024 das Arbeitsverhältnis beendet haben. Der Antrag des Klägers auf Weiterbeschäftigung wurde jedoch abgewiesen.
  • Begründung: Eine Kündigung wegen der behaupteten Tat war nicht gerechtfertigt, da selbst die Annahme des Diebstahls einer Leergutflasche im Wert von 25 Cent nicht zur Kündigung berechtigt. Ein dringender Verdacht auf eine schwere Pflichtverletzung, der eine Kündigung rechtfertigen würde, bestand ebenfalls nicht. Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung entfiel, da der Arbeitgeber zwischenzeitlich eine weitere, neue Kündigung ausgesprochen hatte, deren Wirksamkeit in einem separaten Verfahren geklärt werden muss.
  • Folgen: Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Kündigung vom 05.03.2024 wurde nicht beendet. Über die Wirksamkeit einer weiteren Kündigung muss in einem anderen Verfahren entschieden werden. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig zwischen den Parteien aufgeteilt.

Der Fall vor Gericht


Der Verdacht: Eine Flasche zu viel im Rucksack?

Jeder kennt das Gefühl, wenn am Arbeitsplatz etwas Kleines fehlt. Sofort kommt die Frage auf: War das Absicht? Und was, wenn der Verdacht auf einen Kollegen fällt, vielleicht sogar wegen einer scheinbaren Nichtigkeit wie einer leeren Pfandflasche? Genau um einen solchen Fall ging es in einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln. Im Mittelpunkt stand Herr K., ein 49-jähriger Familienvater und langjähriger Mitarbeiter eines großen Getränkeherstellers. Er arbeitete dort seit 2014 als Staplerfahrer und Kommissionierer, also jemand, der Waren zusammenstellt. An einem Februartag im Jahr 2024 soll sich Folgendes ereignet haben: Herr K….


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