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Rechtsanwälte Kotz GbR

Immobilienverrentung (Immobilienübertragung gegen Leibrente) – Angebotsabgabe

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Eine Seniorin hatte ihr Haus an eine Immobilienfirma verkauft und sich ein Wohnrecht darin gesichert. Als der Umzug ins Pflegeheim anstand, wollte sie dieses Recht gegen eine Einmalzahlung ablösen – doch der Wert wurde zum Zankapfel. Der Streit um die Höhe der Ablösesumme landete vor Gericht, das nun Klarheit schuf und der Klägerin Recht gab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2-06 O 1/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Frankfurt
  • Datum: 21.05.2025
  • Aktenzeichen: 2-06 O 1/25
  • Verfahrensart: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Vertragsrecht, Sachenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ehemalige Miteigentümerin einer Immobilie, die diese gegen Leibrente und Wohnrecht veräußerte und nun die Ablösung des Wohnrechts per Einmalzahlung begehrt. Sie wird durch einen Betreuer vertreten.
  • Beklagte: Ein Unternehmen, das Immobilien durch Verrentung erwirbt und in diesem Fall die Immobilie von der Klägerin kaufte. Sie weigerte sich, ein aus Sicht der Klägerin angemessenes Angebot zur Ablösung des Wohnrechts zu unterbreiten.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin hatte ihre Immobilie an die Beklagte verkauft und sich ein Lebenslanges Wohnrecht gesichert. Nach ihrem Umzug in ein Pflegeheim forderte sie von der Beklagten ein vertraglich vereinbartes Angebot zur Ablösung des Wohnrechts durch eine Einmalzahlung. Die Beklagte unterbreitete Angebote, deren Höhe die Klägerin als unzureichend ablehnte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Beklagte vertraglich zur Abgabe eines konkreten Ablöseangebots verpflichtet ist, wie dessen Höhe zu berechnen ist (insbesondere unter Berücksichtigung des Bewertungsgesetzes) und ob die bisherigen Angebote der Beklagten diese Pflicht erfüllt haben.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Beklagte, der Klägerin ein Angebot über 85.745,26 € zur Ablösung des Wohnrechts zu unterbreiten. Zusätzlich wurde die Beklagte zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.438,67 € nebst Zinsen verurteilt.
  • Begründung: Das Gericht sah eine klare vertragliche Pflicht der Beklagten zur Abgabe eines verbindlichen Angebots. Die Berechnung der Ablösesumme muss sich nach dem Bewertungsgesetz richten. Die vorherigen Angebote der Beklagten entsprachen nicht der vertraglich geschuldeten Leistung, sodass der Anspruch der Klägerin nicht erloschen war.
  • Folgen: Die Beklagte muss das geforderte Angebot abgeben und die vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ermöglicht der Klägerin, ihr Wohnrecht gegen die vom Gericht festgelegte Einmalzahlung abzulösen.

Der Fall vor Gericht


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