Das kranke Pferd auf dem Behandlungstisch, der Tierarzt ringt um sein Leben – und verliert. Doch der Tod des geliebten Tieres löste einen erbitterten Streit um die Tierarztrechnung aus, der nun das Oberlandesgericht Dresden beschäftigte. Eine Pferdebesitzerin weigerte sich zu zahlen, weil sie einen schwerwiegenden Behandlungsfehler sah. Doch die Richter hatten eine überraschende Antwort: Der Tierarzt erhält sein Honorar auch dann, wenn das Tier ohnehin sterben musste. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 1539/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Dresden
- Datum: 09.04.2025
- Aktenzeichen: 4 U 1539/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Arzthaftungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Tierarzt, der die Vergütung für seine erbrachten Leistungen forderte.
- Beklagte: Die Eigentümerin eines behandelten Pferdes, die gegen ein Urteil des Landgerichts Berufung einlegte. Sie argumentierte, dass ein Grober Behandlungsfehler des Tierarztes vorliege und sie daher keine Vergütung zahlen müsse oder bereits Gezahltes zurückfordern könne.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Tierarzt forderte die Bezahlung seiner Leistungen. Das von ihm behandelte Pferd verstarb, woraufhin die Eigentümerin des Pferdes die Zahlung des Arzthonorars verweigerte und die Rückforderung bereits gezahlter Beträge forderte, da ihrer Ansicht nach ein grober Behandlungsfehler des Tierarztes vorlag. Das Landgericht hatte die Eigentümerin zur Zahlung verpflichtet, wogegen sie Berufung einlegte.
- Kern des Rechtsstreits: Die Kernfrage war, ob ein grober Behandlungsfehler eines Tierarztes automatisch zum Entfall oder zur Rückzahlung des Honorars führt, auch wenn die Behandlung aufgrund vorbestehender Umstände ohnehin keinen Erfolg gehabt hätte und dem Patienten kein Schaden entstanden ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der beklagten Pferdebesitzerin gegen das Urteil des Landgerichts wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens muss die Pferdebesitzerin tragen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. Ein grober Behandlungsfehler allein führt nicht automatisch zum Entfall oder zur Rückzahlung des Honorars bei einem Dienstvertrag, da die Vergütung grundsätzlich auch für fehlerhafte Leistungen geschuldet wird. Ein Anspruch auf Rückforderung besteht nur, wenn die Leistung aufgrund des Fehlers völlig unbrauchbar und wertlos ist. Im vorliegenden Fall war der Tod des Pferdes nicht auf den angeblichen Behandlungsfehler zurückzuführen, sondern auf bereits vor Behandlungsbeginn bestehende Umstände. Dem Tierhalter entstand durch den Fehler kein Schaden, da das Pferd auch bei korrekter Behandlung verstorben wäre.
- Folgen: Die Pferdebesitzerin muss das ausstehende Arzthonorar zahlen und die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Die gerichtliche Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Fall vor Gericht
Tierarztfehler ohne Folgen? Gerichtsurteil zur Arzthonorarzahlung trotz Behandlungsfehlers
Jeder Tierhalter kennt die Sorge: Das geliebte Tier ist krank und braucht dringend Hilfe. Man vertraut auf das Können des Tierarztes und hofft auf eine baldige Genesung. Doch was passiert, wenn bei der Behandlung etwas schiefläuft, der Tierarzt einen Fehler macht, das Tier aber vielleicht ohnehin nicht mehr zu retten gewesen wäre? Muss man die Tierarztrechnung trotzdem bezahlen?…