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Gerichtsentscheidung über Videoverhandlung nicht anfechtbar

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Digitale Gerichtstermine sollen den Zugang zur Justiz erleichtern, doch in Lübeck stieß der Wunsch einer Anwältin nach Videoteilnahme an klare Grenzen. Als ihr Antrag, eine Verhandlung virtuell zu bestreiten, abgelehnt wurde, versuchte sie, die Entscheidung anzufechten. Doch das Landgericht machte unmissverständlich klar: Gegen die Ablehnung der Videoteilnahme ist der Rechtsweg schlicht versperrt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 T 179/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Lübeck
  • Datum: 12.05.2025
  • Aktenzeichen: 7 T 179/25
  • Verfahrensart: Sofortige Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Gerichtskostenrecht

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Prozessbevollmächtigte eines Klägers beantragte beim Amtsgericht, per Video an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen zu dürfen. Dieser Antrag wurde abgelehnt, woraufhin die Prozessbevollmächtigte sofortige Beschwerde einlegte.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Videoteilnahme an einer mündlichen Verhandlung zulässig ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten wurde vom Landgericht verworfen.
  • Begründung: Die sofortige Beschwerde war nicht zulässig, da Entscheidungen über die Videoteilnahme nach § 128a Abs. 7 S. 1 ZPO ausdrücklich unanfechtbar sind.
  • Folgen: Die Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst, da sie den Antrag und die Beschwerde für sich selbst gestellt hat. Gegen die Kostenrechnung kann sie lediglich Erinnerung einlegen.

Der Fall vor Gericht


Digitale Gerichtstermine: Wenn der Wunsch nach Video-Teilnahme auf Grenzen stößt

Viele kennen es aus dem Berufsalltag oder privaten Verabredungen: Ein wichtiger Termin steht an, aber eine persönliche Anwesenheit ist schwierig. Wie praktisch wäre es da, einfach per Videokonferenz teilzunehmen? Auch vor Gericht gibt es mittlerweile die Möglichkeit, an Verhandlungen digital per Bild- und Tonübertragung dabei zu sein. Doch was passiert, wenn ein solcher Antrag abgelehnt wird und man sich dagegen wehren möchte? Genau das war die Kernfrage in einem Fall vor dem Landgericht Lübeck.

Der Wunsch nach digitaler Teilnahme – Was genau war passiert?

Im Mittelpunkt des Geschehens stand die Anwältin eines Klägers. Ein Kläger ist eine Person, die vor Gericht eine andere Person oder ein Unternehmen auf etwas verklagt. Die Anwältin, auch Prozessbevollmächtigte genannt, vertritt also die Interessen des Klägers vor Gericht. Für eine anstehende mündliche Verhandlung – das ist der Gerichtstermin, bei dem die Streitparteien ihre Argumente mündlich darlegen – beim Amtsgericht Lübeck stellte diese Anwältin einen Antrag. Sie wollte nicht persönlich im Gerichtssaal erscheinen, sondern per Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung teilnehmen. Diese Möglichkeit ist im Gesetz vorgesehen, genauer gesagt in § 128a Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung, oft abgekürzt als ZPO. Die Zivilprozessordnung ist so etwas wie das große Regelbuch für Gerichtsverfahren in Zivilsachen, also bei Streitigkeiten zwischen Privatpersonen oder Unternehmen. Der genannte Paragraph erlaubt es unter bestimmten Umständen, dass sich Beteiligte von einem anderen Ort aus in die Verhandlung zuschalten. Doch das Amtsgericht Lübeck sah in diesem Fall offenbar keine Veranlassung oder Möglichkeit, dem Antrag stattzugeben….


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