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BAG Urteil Freistellung: Keine sofortige Jobsuche bei Kündigung nötig! Arbeitnehmerrechte gestärkt.

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Sie erhalten die Kündigung, werden aber sofort freigestellt: Ein vermeintlicher Glücksfall, der sich schnell als tickende Zeitbombe entpuppt. Denn während Sie auf bezahlte Freiheit hoffen, könnten Arbeitgeber Ihnen vorwerfen, sich „böswillig“ einer neuen Stelle verweigert zu haben – mit gravierenden Folgen für Ihr Gehalt. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Sprengsatz nun entschärft und ein Machtwort gesprochen, das tausenden Arbeitnehmern den Rücken stärkt.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Gekündigte, aber freigestellte Arbeitnehmer müssen während der Kündigungsfrist in der Regel keinen neuen Job suchen, um Lohnansprüche zu erhalten.
  • Eine Anrechnung fiktiven Verdienstes wegen „böswilligen Unterlassens“ (§ 615 BGB) erfordert bewusste, vorwerfbare Arbeitsverweigerung, nicht bloße Nachlässigkeit.
  • Dies gilt besonders, wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht durch ungerechtfertigte Freistellung verletzt.
  • Das gesetzliche Wettbewerbsverbot bleibt auch während der Freistellung bestehen, wenn es der Arbeitgeber nicht ausdrücklich aufhebt.
  • Vertragsklauseln, die nur „erzielten“ Verdienst anrechnen, können die Anrechnung fiktiver Einkünfte ausschließen.
  • Das Urteil betrifft die Zeit während der Kündigungsfrist; danach gelten für die Anrechnung fiktiven Verdienstes andere Regeln.

BAG-Urteil: Freigestellt? Jobsuche erst nach Kündigungsfrist!

Herr K. staunte nicht schlecht. Eben noch Senior Consultant mit einem Monatsgehalt von 6.440 Euro brutto, flatterte ihm Ende März 2023 die ordentliche Kündigung seines Arbeitgebers ins Haus. Gleichzeitig wurde er mit sofortiger Wirkung bis zum Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist Ende Juni 2023 unwiderruflich von der Arbeit freigestellt – nach Abzug seiner restlichen Urlaubstage. Klingt nach bezahlter Freizeit? Nicht ganz. Denn als der Juni anbrach, blieb das Gehalt aus. Die Begründung der Firma: Herr K. habe es „böswillig unterlassen“, sich um einen neuen Job zu bemühen. Immerhin habe man ihm ganze 43 Stellenangebote zukommen lassen, auf die er sich aber erst sehr spät oder gar nicht beworben habe. Herr K. sah das anders: Er wollte nach seiner Kündigungsschutzklage – die später Erfolg hatte – eigentlich zu seinem alten Arbeitgeber zurückkehren und sah sich nicht verpflichtet, während der laufenden Kündigungsfrist schon anderweitig tätig zu werden. Ein klassischer Streitfall, der viele Arbeitnehmer betrifft: Gekündigt, freigestellt – und muss ich jetzt sofort einen neuen Job annehmen, um meinen Lohnanspruch nicht zu verlieren? Diese Frage landete schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) und dessen Antwort vom 12. Februar 2025 (Az. 5 AZR 127/24) hat es in sich.

Der Zankapfel: Gehalt trotz Freistellung und Jobsuche-Verweigerung?

Im Kern ging es um eine einzige, aber für Herrn K. existenzielle Frage: Muss seine ehemalige Arbeitgeberin ihm das Gehalt für Juni 2023 zahlen, obwohl er in diesem Monat nicht aktiv nach einer neuen Stelle gesucht hat, die ihm von der Firma vorgeschlagen wurde? Die Firma argumentierte, Herr K. hätte sich fiktiven Verdienst anrechnen lassen müssen, den er hätte erzielen können, wenn er sich denn bemüht hätte. Juristisch stützt sich dieser Einwand auf § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph regelt den sogenannten Annahmeverzug des Arbeitgebers – also die Situation, wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt, zum Beispiel durch eine Freistellung – und die möglichen Kürzungen des Lohnanspruchs….


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