Sie haben Ihr Traumauto gekauft, es kreditfinanziert, doch der Kauf wird zum Albtraum. Sie widerrufen den Kredit, aber Händler und Bank sitzen in unterschiedlichen Welten – wo klagen Sie nun, um Ihr Geld zurückzufordern? Der Bundesgerichtshof hat diesem rechtlichen Verwirrspiel für Verbraucher jetzt ein klares Ende gesetzt.
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Wenn Sie einen über einen Kredit finanzierten Kauf widerrufen, müssen Sie Ihre Ansprüche auf Rückzahlung des Geldes bei der Bank an deren Firmensitz geltend machen.
- Dieses Urteil betrifft alle Verbraucher, die größere Anschaffungen (wie ein Auto) über einen Kredit finanzieren, der eng mit dem Kauf verbunden ist.
- Praktisch bedeutet dies, dass Sie sich nach einem Widerruf des Kredits mit allen Rückforderungen an die finanzierende Bank wenden und diese auch an ihrem Firmensitz verklagen müssen. Ein automatischer Gerichtsstand am Ort der gekauften Ware (z.B. Ihrem Wohnort) besteht nicht.
- Die Entscheidung schafft Rechtsklarheit darüber, welches Gericht zuständig ist, wenn Verkäufer und Bank an unterschiedlichen Orten sitzen.
- Diese Regelung gilt für die aktuelle Rechtslage bei sogenannten „verbundenen Verträgen“, die seit Juni 2014 in Kraft ist.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) Az.: X ARZ 38/25 vom 6. Mai 2025
Autokauf, Kredit-Widerruf und die Tücken des Gerichtsstands: BGH schafft Klarheit für Verbraucher
Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein Auto, finanzieren es über einen Kredit, doch dann stellen sich Mängel heraus. Sie treten vom Kaufvertrag zurück und widerrufen den Kredit. Doch wo müssen Sie klagen, wenn Händler und Bank an unterschiedlichen Orten sitzen und die Bank die Rückzahlung Ihrer Raten verweigert? Genau diese für Verbraucher oft verwirrende Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Beschluss vom 6. Mai 2025 (Az. X ARZ 38/25) geklärt. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für alle, die Käufe über Kredite finanzieren und bei Problemen ihre Rechte durchsetzen wollen.
Der Fall des Herrn K.: Ein Auto, ein Kredit und zwei weit entfernte Beklagte
Der Fall, der dem BGH zur Entscheidung vorgelegt wurde, ist ein typisches Beispiel für die Schwierigkeiten, die bei der Rückabwicklung sogenannter verbundener Verträge auftreten können. Herr K. aus Hanau kaufte im August 2023 bei einer Autohändlerin im Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt ein Fahrzeug. Einen Teil des Kaufpreises finanzierte er über einen Verbraucherdarlehensvertrag mit einer Bank, die ihren Sitz im Bezirk des Amtsgerichts Mönchengladbach hat. Dieser Kreditvertrag kam direkt in den Räumlichkeiten der Autohändlerin zustande, die den Vertrag vermittelte. Schon bald zeigten sich jedoch Sachmängel am Fahrzeug. Herr K. handelte konsequent: Er trat vom Kaufvertrag zurück. Die Autohändlerin zeigte sich kooperativ und zahlte Anfang Dezember 2023 die Anzahlung zurück und gab auch den Altwagen, den Herr K. in Zahlung gegeben hatte, wieder zurück. Parallel dazu widerrief Herr K. mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Februar 2024 den Darlehensvertrag gegenüber der Bank. Als Grund gab er an, nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen gemäß § 492 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erhalten zu haben. Dieser Paragraph listet detailliert auf, welche Pflichtangaben ein Verbraucherdarlehensvertrag enthalten muss, um wirksam zu sein. Die Bank bestätigte zwar, dass die Finanzierung erledigt sei, weigerte sich aber, die bereits von Herrn K. geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen in Höhe von 1.420,37 Euro zurückzuzahlen….