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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anbringen von Kameras bzw. Kameraattrappen an Gemeinschaftseigentum

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Ein scheinbar idyllischer Garten wurde zum Schauplatz eines erbitterten Rechtsstreits. Ein Wohnungseigentümer, der ein Sondernutzungsrecht für einen Gartenteil besaß, riss bestehende Bauten ab, um ein massives Steinhaus zu errichten und neue Leitungen zu verlegen. Doch die Miteigentümer wehrten sich gegen die eigenmächtigen Änderungen auf dem Gemeinschaftseigentum. Nun musste ein Gericht klären, wie weit die individuellen Bau-Träume eines Einzelnen reichen dürfen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 334 C 69/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Oberhausen
  • Datum: 19.02.2025
  • Aktenzeichen: 334 C 69/23
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht (WEG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Eigentümergemeinschaft, bestehend aus zwei Miteigentümern.
  • Beklagte: Ein Wohnungseigentümer, dem ein Sondernutzungsrecht an einem Gartenteil zustand.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Dem beklagten Wohnungseigentümer war ein Sondernutzungsrecht an einem Gartenteil zugewiesen. Ab 2021 errichtete er dort einen massiven Steinanbau mit neuen Versorgungsleitungen, installierte eine Kamera und stellte angeblich mehrfach die gemeinsame Wasserversorgung ab. Die klagende Eigentümergemeinschaft forderte die Beseitigung dieser Veränderungen und die Unterlassung der Störungen.
  • Kern des Rechtsstreits: Im Mittelpunkt stand die Frage, ob das Sondernutzungsrecht des Wohnungseigentümers massive bauliche Veränderungen, das Anbringen von Überwachungskameras oder das Abstellen der gemeinschaftlichen Wasserversorgung ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erlaubte. Es ging darum, ob der Wohnungseigentümer das Gemeinschaftseigentum eigenmächtig verändern und nutzen durfte. Die Eigentümergemeinschaft forderte die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und das Unterlassen der Störungen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht gab der Klage der Eigentümergemeinschaft weitgehend statt. Der beklagte Wohnungseigentümer wurde verurteilt, den Steinanbau und die zugehörigen Versorgungsleitungen zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Er muss es zukünftig unterlassen, Kameras anzubringen, bauliche Veränderungen ohne Zustimmung vorzunehmen und die Wasserversorgung abzuschalten.
  • Begründung: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Sondernutzungsrecht keine grundlegenden baulichen Veränderungen wie den Abriss und Neubau eines massiven Gebäudes oder die Verlegung neuer Leitungen ohne Zustimmung der Gemeinschaft erlaubte. Das Anbringen von Kameras auf Gemeinschaftseigentum beeinträchtige die Rechte der anderen Eigentümer. Zudem hatte der beklagte Wohnungseigentümer die Wasserversorgung mehrfach unangekündigt abgestellt, was ebenfalls unzulässig war.
  • Folgen: Der beklagte Wohnungseigentümer muss die unerlaubt errichteten Bauten und Leitungen auf eigene Kosten beseitigen und die Gartenfläche in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzen. Er ist auch dauerhaft daran gehindert, ähnliche bauliche Veränderungen oder Störungen der Wasserversorgung vorzunehmen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der beklagte Wohnungseigentümer.

Der Fall vor Gericht


Streit im Garten: Was darf ein einzelner Eigentümer auf gemeinschaftlichem Grund?

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