Ein Arbeitnehmer ist krankgeschrieben, doch statt sich zu schonen, zieht es ihn auf öffentliche Karnevalsveranstaltungen. Für seinen Arbeitgeber war dies ein klarer Kündigungsgrund, der das Ende einer langen Karriere bedeuten sollte. Doch darf man sich während einer Krankschreibung tatsächlich öffentlich zeigen, ohne den Job zu riskieren? Diese heikle Frage musste nun gerichtlich geklärt werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 SLa 204/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
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- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 21.01.2025
- Aktenzeichen: 7 SLa 204/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Herr M., der Arbeitnehmer, der Kündigungsschutzklage gegen seine Kündigungen erhob und seine Erkrankung sowie das Nichtgefährden der Genesung durch die Veranstaltungsbesuche darlegte.
- Beklagte: Die G GmbH, der Arbeitgeber, die Herrn M. wegen des Verdachts des Vortäuschens von Arbeitsunfähigkeit kündigte und Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einlegte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Herr M., ein schwerbehinderter Logistikmitarbeiter, war mehrfach krankgeschrieben und nahm in dieser Zeit an Karnevalsveranstaltungen teil. Sein Arbeitgeber, die G GmbH, sprach daraufhin mehrere Kündigungen (fristlos, ordentlich, Verdachtskündigung) aus.
- Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob die Teilnahme an Karnevalsveranstaltungen während einer Krankschreibung ein wirksamer Kündigungsgrund (Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit oder genesungswidriges Verhalten) darstellt und ob die Betriebsratsanhörung bei den Kündigungen korrekt erfolgte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung des Arbeitgebers zurück und bestätigte, dass keine der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigungen wirksam war. Das Arbeitsverhältnis von Herrn M. besteht weiterhin fort.
- Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit nicht beweisen konnte, da Herr M. seine Erkrankung ausreichend dargelegt hatte. Zudem war die Betriebsratsanhörung für die Verdachtskündigung unvollständig, da entlastende Informationen für den Arbeitnehmer vorenthalten wurden.
- Folgen: Das Arbeitsverhältnis von Herrn M. mit der G GmbH bleibt bestehen. Der Arbeitgeber trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Eine Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Krankgeschrieben und trotzdem zur Karnevalsfeier – Kündigungsgrund?
Viele kennen das: Man ist krankgeschrieben, fühlt sich aber vielleicht schon etwas besser und überlegt, kurz das Haus zu verlassen – sei es für einen kleinen Spaziergang oder einen kurzen Besuch. Doch was, wenn man während einer Krankschreibung an einer öffentlichen Veranstaltung teilnimmt, wie zum Beispiel einer Karnevalsfeier? Genau mit dieser Frage musste sich das Landesarbeitsgericht Köln beschäftigen, als ein langjähriger Mitarbeiter nach dem Besuch von Karnevalsveranstaltungen während seiner Krankschreibung die Kündigung erhielt.
Der Fall: Ein Mitarbeiter, zwei Karnevalsbesuche und mehrere Kündigungen
Herr M….