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Kündigung bei Vorlage AU-Bescheinigung – Verstoß gegen Maßregelungsverbot

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Ein neuer Job, ein Arbeitsunfall auf eisglattem Grund und plötzlich die Kündigung: Dieser Fall beleuchtet die heikle Balance in der Probezeit. Ein Fahrer rutscht bei der Arbeit aus, meldet sich krank – und erhält nur Tage später die Entlassungspapiere. War dies eine zulässige Reaktion oder eine unfaire Maßregelung angesichts der Krankmeldung? Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 SLa 916/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 28.03.2025
  • Aktenzeichen: 10 SLa 916/24
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Arbeitnehmer, der als Fahrer bei der Beklagten angestellt war und gegen seine Kündigung in der Probezeit Klage erhob. Er argumentierte, die Kündigung sei wegen seines Arbeitsunfalls und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit erfolgt und daher unwirksam.
  • Beklagte: Die Arbeitgeberin, die dem Kläger und zwei weiteren Mitarbeitern in der Probezeit gekündigt hat. Sie begründete dies mit unzureichenden Deutschkenntnissen und mangelnder Fahrpraxis der vermittelten Arbeitskräfte, was zu Unfällen geführt habe.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger erlitt während seiner Probezeit bei der Beklagten einen Arbeitsunfall. Zwei Tage nach Einreichung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristgerecht in der Probezeit. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und legte nach teilweiser Abweisung durch das Arbeitsgericht Berufung ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Kernfrage des Verfahrens betrifft die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung nach einem Arbeitsunfall und anschließender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, insbesondere ob die Kündigung als Maßregelung im Sinne des § 612a BGB oder als Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unwirksam ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. Die Kündigung in der Probezeit wurde damit für wirksam erklärt.
  • Begründung: Das Gericht sah keine Verletzung des Maßregelungsverbots (§ 612a BGB), da die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich ein zeitlicher Anlass war, nicht aber der wesentliche Kündigungsgrund. Zudem lag kein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) vor, da der Arbeitgeberin allenfalls ein geringes Mitverschulden am Unfall zuzurechnen sei und die Kündigung primär auf die allgemeine Unzufriedenheit mit den Leistungen und Deutschkenntnissen des Klägers und weiterer vermittelter Mitarbeiter zurückzuführen war.
  • Folgen: Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten ist durch die Probezeitkündigung wirksam beendet worden. Eine weitere Anfechtung des Urteils vor dem Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


 

Kündigung nach Arbeitsunfall in der Probezeit: Wann ist sie unfair?

Ein neues Arbeitsverhältnis beginnt oft mit einer sogenannten Probezeit. Das ist eine Phase, in der sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber prüfen können, ob die Zusammenarbeit passt. In dieser Zeit gelten erleichterte Kündigungsbedingungen. Doch was passiert, wenn ein Arbeitnehmer kurz nach einem Arbeitsunfall und einer darauffolgenden Krankmeldung gekündigt wird? Ist das immer zulässig oder unter Umständen unfair? Genau mit dieser Frage musste sich das Hessische Landesarbeitsgericht beschäftigen….


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