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Handelsvertreter – Einfirmenvertreter als Arbeitnehmer

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Ein Handelsvertreter für Fertighäuser sah sich plötzlich nicht mehr als selbstständiger Unternehmer, sondern als jemand, der dem Schutz eines Arbeitnehmers bedarf. Genau diese Abgrenzung beschäftigte die Gerichte, als es um die Zuständigkeit ging: Gehört der Fall vor das Arbeitsgericht? Letztlich musste geklärt werden, ob er als sogenannter Einfirmenvertreter gelten konnte und somit den speziellen Schutz genießt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 Ta 299/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 24.02.2025
  • Aktenzeichen: 10 Ta 299/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Handelsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Handelsvertreter, der Vergütungs- und Schadensersatzansprüche geltend machte. Er hielt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für gegeben, da er sich als „Einfirmenvertreter“ im Sinne des § 92a HGB betrachtete.
  • Beklagte: Das Unternehmen, für das der Kläger als Handelsvertreter tätig war. Die Beklagte rügte die Sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Parteien hatten einen Handelsvertretervertrag über den Verkauf von Fertighäusern geschlossen. Nach dessen Kündigung machte der Kläger verschiedene Ansprüche geltend und wurde freigestellt.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war die Frage, ob der Kläger als Handelsvertreter als „Einfirmenvertreter“ im Sinne des § 92a HGB einzustufen ist. Eine solche Einstufung hätte die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für den Rechtsstreit zur Folge gehabt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel wurde zurückgewiesen. Dies bedeutet, dass das Arbeitsgericht weiterhin als nicht zuständig erachtet wird.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Kläger weder ein weisungsgebundener Arbeitnehmer noch ein „Einfirmenvertreter kraft Vertrags“ oder „kraft Weisung“ ist. Die vertragliche Wettbewerbsklausel erlaubte dem Kläger Tätigkeiten für andere Branchen, und sein Vortrag zur Unmöglichkeit weiterer Tätigkeiten war nicht ausreichend substantiiert.
  • Folgen: Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für die Klage des Handelsvertreters nicht eröffnet. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Fall an das Landgericht zu verweisen, bleibt bestehen, und der Kläger muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


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