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Fristlose Kündigung bei Aneignung entsorgter Gegenstände durch Arbeitnehmer

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Was tun mit ausrangierten Büromöbeln, die ohnehin auf dem Müll landen sollen? Für einen engagierten Supervisor wurde die Weitergabe solcher Stücke an einen Verein zum teuren Vergnügen. Sein Arbeitgeber sah darin einen Vertrauensbruch und sprach die fristlose Kündigung aus. Nun musste ein Gericht klären, ob ein solches Verhalten tatsächlich den Job kostet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 SLa 365/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 12.02.2025 (Berichtigungsbeschluss vom 28.02.2025)
  • Aktenzeichen: 4 SLa 365/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Supervisor in der Werktechnik, der von der Beklagten außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt wurde. Er hielt die Kündigungen für unverhältnismäßig und wehrte sich dagegen.
  • Beklagte: Ein Unternehmen, das das Arbeitsverhältnis des Klägers kündigte, weil dieser ausgemusterte Büromöbel an einen externen Tennisverein weitergab. Die Beklagte legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein, das die Kündigungen für unwirksam erklärte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger, ein Supervisor, veranlasste den Transport von ausgemusterten Büromöbeln der Beklagten an einen Tennisverein. Er glaubte, die Möbel seien zur Verschrottung freigegeben und wollte sie einer sinnvollen Weiternutzung zuführen, ohne dass der Beklagten Zusatzkosten entstanden.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers wirksam war. Dabei wurde geprüft, ob die Weitergabe der Möbel ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers einen Kündigungsgrund darstellte oder ob eine Abmahnung als milderes Mittel ausreichend gewesen wäre.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil, welches die Kündigungen für unwirksam erklärte, wurde zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  • Begründung: Die Kündigungen sind unwirksam, da sie nicht verhältnismäßig waren. Eine Abmahnung hätte als milderes Mittel ausgereicht, um auf die Pflichtverletzung des Klägers zu reagieren. Dem Kläger war keine explizite Anordnung bekannt, dass ausgemusterte Möbel zwingend zu verschrotten seien.
  • Folgen: Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde nicht aufgelöst. Der Kläger hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.

Der Fall vor Gericht


Streit um Büromöbel: Kündigung oder nur ein Missverständnis?

Wer kennt das nicht? Ein Büro zieht um, modernisiert sich oder mustert einfach alte Möbel aus. Was passiert dann mit den Schreibtischen, Stühlen und Regalen, die nicht mehr gebraucht werden? Dürfen Mitarbeiter diese einfach mitnehmen, wenn sie sowieso auf dem Müll landen würden? Genau um eine solche Frage drehte sich ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln, bei dem es um die Kündigung eines Supervisors ging, der ausgemusterte Büromöbel an einen Tennisverein weitergegeben hatte. Der Kläger, Herr S. (in seiner Rolle als Supervisor und Leiter in der Werktechnik), war seit 2015 bei der Beklagten, einem größeren Unternehmen (im Folgenden „das Unternehmen“ genannt), beschäftigt….


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