Ein Geschäftsführer unterschreibt für einen Firmenkredit – und sieht sich plötzlich mit seinem Privatvermögen in der Pflicht. Genau diese pikante Frage der persönlichen Haftung für Unternehmensschulden landete jüngst vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Ein türkischer Firmenlenker wollte sich als Verbraucher aus der Affäre ziehen, doch die Richter schoben dem einen Riegel vor. Der Fall beleuchtet eindringlich, wann das eigene Geld tatsächlich für das Geschäft haftet und die Grenzen verschwimmen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 139/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Stuttgart
- Datum: 29.04.2025
- Aktenzeichen: 6 U 139/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Darlehensrecht, Verbraucherkreditrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Unternehmen aus der Schmierstoffbranche, das einem türkischen Unternehmen ein Darlehen gewährt hatte und vom Beklagten die Rückzahlung der Darlehenssumme forderte.
- Beklagte: Der alleinige Geschäftsführer und Alleingesellschafter eines türkischen Unternehmens, der eine persönliche Mithaftung für ein Darlehen seines Unternehmens übernommen hatte und die Klage abwehren wollte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein deutsches Unternehmen gewährte einem türkischen Unternehmen ein Darlehen, damit dieses in der Türkei Geschäfte abwickeln konnte. Der Beklagte, der Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter des türkischen Unternehmens, übernahm persönlich die Mithaftung für dieses Darlehen.
- Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob der Beklagte bei seiner Mithaftungsübernahme als Verbraucher gehandelt hat, wodurch ihm Schutzvorschriften wie ein Widerrufsrecht zugestanden hätten, oder ob seine Haftung wegen finanzieller Überforderung sittenwidrig war.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beklagten größtenteils zurück und änderte das Urteil des Landgerichts lediglich hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen ab. Der Beklagte wurde zur Rückzahlung der Darlehenssumme verurteilt, muss aber nur niedrigere Verzugszinsen zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
- Begründung: Das Gericht bejahte die Wirksamkeit des Darlehensvertrages und die Mithaftung des Beklagten. Die Verbrauchereigenschaft des Beklagten wurde verneint, da seine Haftungsübernahme überwiegend seiner gewerblichen Tätigkeit als Alleingesellschafter und Geschäftsführer zuzuordnen war. Sittenwidrigkeit wegen finanzieller Überforderung wurde abgelehnt.
- Folgen: Der Beklagte muss die Darlehenssumme und die vertraglich vereinbarten Zinsen sowie die korrigierten Verzugszinsen an die Klägerin zurückzahlen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Geschäftsführerhaftung: Wann das Privatvermögen für Firmenschulden geradesteht
Viele Menschen, die ein Unternehmen gründen oder leiten, fragen sich, wann sie mit ihrem privaten Geld für die Schulden ihrer Firma haften müssen. Genau um eine solche Frage ging es in einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Ein Geschäftsführer hatte für einen Kredit seiner Firma mitunterschrieben – und musste sich später vor Gericht dagegen wehren, diesen aus eigener Tasche zurückzuzahlen.
Die geplante Expansion und der Kreditvertrag
Was war genau passiert?…