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Kündigungsschutz für Vorarbeiter im Sperrmüll-Streit bestätigt

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Als langjähriger Mitarbeiter eines Hamburger Entsorgungsbetriebs kümmerte er sich um den Sperrmüll. Doch plötzlich stand ein gravierender Verdacht im Raum: Er soll wertvolle Abfälle heimlich abgezweigt und gegen Bezahlung entsorgt haben. Um den Anschuldigungen nachzugehen, schaltete sein Arbeitgeber sogar Detektive ein und sprach die Kündigung aus. Was folgte, war ein aufsehenerregender Rechtsstreit, der den Arbeitgeber teuer zu stehen kam. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 1/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
  • Datum: 10.05.2023
  • Aktenzeichen: 5 Sa 1/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, insbesondere Kündigungsrecht und Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein langjährig beschäftigter, tariflich unkündbarer Vorarbeiter, der sich gegen seine fristlose Kündigung wehrte und die Zahlung von Detektivkosten bestritt.
  • Beklagte: Das Unternehmen, das die Sperrmüllabholung organisiert und das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos sowie hilfsweise außerordentlich kündigte. Sie forderte zudem Schadensersatz für Detektivkosten.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger, seit 1990 bei dem Unternehmen als Vorarbeiter beschäftigt und tariflich unkündbar, wurde fristlos gekündigt. Die Kündigung basierte auf dem Verdacht von Eigentums- und Vermögensdelikten, die durch Detektivbeobachtungen beim Umladen von Sperrmüllgegenständen festgestellt worden sein sollten. Der Kläger bestritt die Vorwürfe.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war die Wirksamkeit der fristlosen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung des Klägers und ob ein wichtiger Grund für diese Kündigung vorlag. Zudem wurde geprüft, ob das Unternehmen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die zur Aufklärung eingesetzte Detektei hatte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht wies sowohl die Berufung des Unternehmens als auch die des Klägers zurück. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt, das die Kündigungen für unwirksam erklärte und die Forderung nach Detektivkosten abwies. Die Kosten des Berufungsverfahrens muss das Unternehmen tragen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Kündigungen unwirksam waren, da das Unternehmen die Beteiligung des Klägers an den vorgeworfenen Vorfällen nicht ausreichend beweisen konnte. Insbesondere war die Beschreibung des Klägers durch den Detektiv nicht eindeutig genug für eine sichere Identifizierung. Die Forderung nach Detektivkosten wurde abgewiesen, da das Unternehmen nicht ausreichend darlegte, welche Kosten speziell der Beobachtung des Klägers zuzuordnen waren. Der Antrag des Klägers auf allgemeine Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Umstände beendet sei, wurde als unzulässig angesehen, da keine weiteren Beendigungstatbestände zwischen den Parteien umstritten waren.
  • Folgen: Der Kläger behält seinen Arbeitsplatz bei dem Unternehmen und hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Die Kosten des Berufungsverfahrens muss das Unternehmen tragen. Eine weitere Überprüfung des Falls durch ein höheres Gericht (Revision) wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Kündigung nach 30 Jahren: Streit um Sperrmüll und Detektive vor Gericht

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