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Betriebsübergang Hausarztpraxis

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Als die vertraute Arztpraxis ihrer langjährigen Mitarbeiterin Insolvenz anmelden musste, stand der Job der Arzthelferin plötzlich auf dem Spiel. Sie sah ihren Arbeitsplatz gerettet, als eine scheinbar fortgeführte Praxis den Betrieb aufnahm. Doch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf musste nun entscheiden, ob ihr Arbeitsverhältnis tatsächlich auf diese neue Einheit übergegangen war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 SLa 385/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
  • Datum: 23.10.2024
  • Aktenzeichen: 3 SLa 385/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht (insbesondere Kündigungsrecht, Betriebsübergang nach § 613a BGB)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine ehemalige Arzthelferin, deren Arbeitsverhältnis durch Insolvenz gekündigt wurde. Sie klagte gegen die Kündigung, da sie einen Betriebsübergang auf andere Beklagte annahm, was die Kündigung unwirksam gemacht und ihr weiterhin Urlaubsansprüche gesichert hätte.
  • Beklagte: Der Insolvenzverwalter der insolventen Genossenschaft (ehem. Arbeitgeberin der Klägerin), der die Kündigung aussprach und die Betriebseinstellung verteidigte. Ein Arzt, in dessen Praxis eine der weiteren Beklagten nun als angestellte Ärztin tätig ist, sowie die Ärztin selbst, die ihre frühere Praxis in die insolvente Genossenschaft eingebracht hatte. Beide bestritten die Übernahme eines Betriebs.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin war langjährig als Arzthelferin bei einer medizinischen Versorgungszentren (MVZ) betreibenden Genossenschaft angestellt. Nach deren Insolvenz kündigte der Insolvenzverwalter alle Arbeitsverhältnisse betriebsbedingt. Eine der Beklagten, die zuvor ihre Praxis in die Genossenschaft eingebracht hatte, nahm später eine Anstellung als Ärztin bei einem anderen Beklagten an.
  • Kern des Rechtsstreits: Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin wirksam war. Dies hing maßgeblich davon ab, ob ein Betriebsübergang des insolventen Unternehmens auf die anderen beiden Beklagten stattgefunden hatte, was die Kündigung unwirksam gemacht und die Urlaubsansprüche der Klägerin erhalten hätte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Damit bestätigte es die erstinstanzliche Entscheidung, wonach die Kündigung der Klägerin wirksam war und ihr Arbeitsverhältnis mit dem Insolvenzverwalter endete.
  • Begründung: Das Gericht bestätigte, dass es keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Betriebsübergang auf die anderen Beklagten gab. Es gab keine klaren Beweise für eine Betriebsinhaberschaft der anderen Beklagten oder für eine gemeinsame Praxisführung. Zudem hatte die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, dass die Regelungen zur Massenentlassung bei ihrer Kündigung anwendbar waren.
  • Folgen: Durch die bestätigte Wirksamkeit der Kündigung und das Nichtvorliegen eines Betriebsübergangs endete das Arbeitsverhältnis der Klägerin. Folglich hat sie keine weiteren Urlaubsansprüche oder Abgeltungsansprüche gegen die anderen Beklagten.

Der Fall vor Gericht


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